132 a Übergangsvorschrift zur Einführung von islamischem Religionsunterricht

Stellungnahme der Gesellschaft für wissenschaftliche Aufklärung und Menschenrechte (GAM) zur geplanten Einführung von Islamischem Religionsunterricht (IRU) in NRW

Der Landtag Nordrhein-Westfalen will auf seiner Sitzung am 21. Dezember 2011 ein Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (6. Schulrechtsänderungsgesetz) beschließen.

Die GAM nimmt aus diesem Anlass zum vorliegenden Gesetzentwurf (Drucksache 15/2209 vom 21.06.2011) wie folgt Stellung:

Der Gesetzentwurf steht auf tönernen Füßen, da er auf einer verfassungsmäßig fragwürdigen Übergangslösung in Gestalt einer willkürlich konstruierten „Ermächtigungsnorm“ ohne Vorliegen von rechtlichen Voraussetzungen basiert. Zum einen fehlen die erforderlichen islamischen Instanzen als autoritative Richtliniengeber im Sinne von staatskirchenrechtlich qualifizierten Religionsgemeinschaften. Zum anderen existieren keine verfassungsmäßigen Regularien, um die politische Willkürentscheidung der Landesregierung rechtskonform zu realisieren. Diese muss vielmehr selbst einräumen, dass die islamischen Organisationen, mit denen kooperiert werden soll, nicht allen formellen und inhaltlichen Anforderungen entsprechen, „die nach der Rechtssprechung von Religionsgemeinschaften verlangt werden“ (S. 5).

Hinzu kommt, dass die Islamverbände in Deutschland nur eine Minderheit der aus islamischen Ländern zugewanderten Personen vertreten, wie im Gesetzentwurf selbst anhand von Zahlen aus der Studie „Muslimisches Leben in Nordrhein-Westfalen“ dargelegt wird.

Von wesentlicher Bedeutung ist aber nicht zuletzt das mangelhafte Bekenntnis der im Koordinierungsrat der Muslime zusammengeschlossenen Verbände zum deutschen Grundgesetz. (Für orthodoxe Muslime ist die Bindung an den Koran sowie an die islamischen Vorschriften höherrangig als die Bindung an säkulare Normen und Prinzipien. Gemäß der Studie „Muslime in Deutschland“ aus dem Jahr 2007 stimmten 46,7% der Befragten der Aussage zu „Die Befolgung der Gebote meiner Religion ist für mich wichtiger als Demokratie“. 33,6% befürworteten die Todesstrafe und nach Auffassung von 65,5% der Befragten sollte der Staat Zeitungen und Fernsehen kontrollieren, um Moral und Ordnung sicher zu stellen. Es sind zumeist genau jene Muslime mit diesem Einstellungsprofil, die Mitglieder und Funktionäre der Islamverbände sind.)

Mit der Installierung eines Beirats, der sich ausschließlich aus muslimischen Personen zusammensetzen soll, darunter zwei muslimische Religionsgelehrte, tritt die Landesregierung NRW im Prinzip die Ausgestaltung der Inhalte des IRU sowie die Bewilligung der Lehrkräfte an die Islamvertreter ab. (Die Formulierung „das Einverständnis kann nur aus religiösen Gründen verweigert werden“, ist eine Leerformel, da es sich ja nur um religiöse Angelegenheiten/religiöse Lerninhalte sowie um die Beauftragung von Religionslehrern/innen/ handelt.)

Vorgesehen ist damit die Einbeziehung von islamischen Interessenverbänden, darunter zwielichtige Organisationen, in staatliches Handeln. Das bedeutet konkret: Unkritische Kooperation mit konservativen bis fundamentalistischen Islamverbänden; was im Endeffekt darauf hinausläuft, deren reaktionäre Identitätspolitik (Formung ihrer Mitglieder im Sinne des orthodoxen Islam) staatlich zu legalisieren und zu fördern (S.2Art.1, Abs.2 (1)). Verlangt wird nicht die Achtung des GG, sondern nur die Achtung des (anachronistischen) Religions- und Staatskirchenrechts (S. 3).

Da die Installierung der Ausbildung von Lehrkräften für das Fach IRU Kosten verursacht, welche von der Gemeinschaft der Steuerzahler, darunter zahlreiche Konfessionslose, aufgebracht werden müssen, ist es absurd, die entsprechenden finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte zu leugnen.

Religionsfreiheit kann entgegen dem Text des Gesetzentwurfs zum einen nicht gleichgesetzt oder konfundiert werden mit der Erteilung von staatlichem Religionsunterricht in Form eines bekenntnisreligiösen Unterrichts. Insofern ist es auch nicht Aufgabe des weltanschauungsneutralen Staates oder seiner Untergliederungen, aktiv (eigeninitiativ) und ohne Mandat der Bevölkerungsmehrheit in Form eines Volksentscheides die folgenschwere Einführung eines Bekenntnisunterrichts einer Zuwanderungsreligion zu betreiben – noch dazu, wenn deren Grundinhalte mit freiheitlichen Grundrechten kollidieren. Indem Staatsorgane in dieser Weise aufgrund intransparenter Interessen aktiv und begünstigend zugunsten einer bestimmten Religionsgruppe agieren und sich andererseits systematisch über die Interessen und Anliegen der Großgruppe der Religionsfreien und deren Recht auf negative Religionsfreiheit hinwegsetzen, verstoßen sie massiv gegen das Prinzip der weltanschaulichen Neutralität.

Auch ist aus dem Grundgesetz kein Rechtsanspruch ableitbar, dass Zuwanderer den Staat des weltanschaulich und kulturhistorisch anders gepolten Aufnahmelandes dazu verpflichten oder anhalten können, ihre Religion staatlich abzusichern und in Form von bekenntnisreligiösem Unterricht zu fördern.

Bei der Einführung von IRU auf Betreiben des Staates handelt es sich demnach um eine rechtsfreie politisch-ideologische Willkürentscheidung, die über keine ausreichende demokratische Legitimation verfügt.

Im Gegensatz zum Geist des Gesetzentwurfs muss in Deutschland die Säkularisierung bzw. die Trennung von Staat und Religion vollendet werden. Eine schulpolitische Realisierung dieser Forderung hat die Kritische Islamkonferenz in ihrer Abschlusserklärung formuliert:

„§ 2: Ziel ist eine säkulare Gesellschaft

1. Integration setzt Gemeinsamkeit voraus: Die staatliche Schule muss ein solcher Ort der Gemeinsamkeit werden und darf nicht nach den Vorgaben der Religionsgemeinschaften organisiert werden.

2. Die Abmeldung vom Biologie-, Sexualkunde-, Musik- oder Sportunterricht aus religiösen Gründen ist Ausdruck einer bildungs- und demokratiefeindlichen Einstellung und deshalb nicht zu dulden.

3. Wir fordern die kopftuchfreie Schule, um die Entwicklung von Mädchen und jungen Frauen im Sinne einer freien Selbstbestimmung jenseits patriarchaler Normen zu unterstützen.

4. Anstatt flächendeckend einen bekenntnisorientierten Islamunterricht einzuführen, ist ein neues Schulfach „Religions- und Weltanschauungskunde” angezeigt, in dem die Heranwachsenden neutral und sachlich über die Grundinhalte der Religionen sowie der philosophisch-humanistischen Religionskritik und der säkularen Ethik informiert und unterrichtet werden.“

Primäre Aufgabe des deutschen Bildungssystems wäre es demnach, den Heranwachsenden gerade auch aus islamischen Herkunftsmilieus auf nachhaltige Weise die (europäischen) Werte und Grundnormen einer säkular-demokratischen Gesellschafts- und Lebensordnung zu vermitteln und den eingeschlagenen Irrweg zu verlassen, in Form einer religiösen Identitätspädagogik desintegrative Mentalitäten zu bestärken und zu verfestigen.

Verweise

Gesellschaft für wissenschaftliche Aufklärung und Menschenrechte (GAM)

http://www.gam-online.de/index.html

Feindbild Islamkritik: Wenn die Grenzen zur Verzerrung und Diffamierung überschritten werden

http://www.hintergrund-verlag.de/buecher-feindbild-islamkritik.html

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Eine Antwort zu „132 a Übergangsvorschrift zur Einführung von islamischem Religionsunterricht“

  1. Cees van der Duin sagt:

    -

    Islamunterricht: «Dieses Modell ist eine Brücke, keine Krücke»

    Von Margot Gasper
    08.12.2011

    Viele wollten von Sylvia Löhrmann aus erster Hand erfahren, wie der geplante Islam-Unterricht in Nordrhein-Westfalen aussehen soll. Die Ministerin folgte einer Einladung des Islamischen Zentrums und der Aachener Grünen. …

    Für die Gastgeber in der Bilal-Moschee ist der neue islamische Religionsunterricht nichts weniger als ein historischer Schritt. «Dafür haben wir fast 20 Jahre lang gearbeitet», erklärte Safar Al-Halabi, Vorstandsmitglied des Islamischen Zentrums. «Wir sind sehr optimistisch, dass das Gesetz verabschiedet wird. Es ist ein wichtiger Schritt zur Normalisierung des Alltags.»

    Nurhan Soykan, Generalsekretärin des Zentralrats der Muslime in Deutschland, kritisierte allerdings sehr deutlich, dass mit dem Beiratsmodell zunächst nur eine «Übergangslösung» erreicht wurde. …

    Für die Ministerin ist klar: Wenn Religion in den Schulen unterrichtet wird, dann darf den muslimischen Schülern dieser Unterricht nicht verweigert werden. Deshalb warb die Ministerin in Aachens ältester Moschee eindringlich dafür, gemeinsam mutig Neuland zu betreten: «Lassen Sie uns so kurz vor dem Ziel nicht stehenbleiben!» …

    «Gilt für den Islamunterricht auch das Kopftuchverbot?», wollte während der Diskussion eine junge Frau wissen, «kann man auch mit Kopftuch Islamlehrer werden?» Man kann, erklärte die Ministerin. «Im Religionsunterricht dürfen die Lehrkräfte Zeichen ihres religiöses Bekenntnisses tragen. Diese Ausnahmeregelung ist aber schon jetzt im Gesetz festgeschrieben.»

    http://www.aachener-zeitung.de/sixcms/detail.php?template=az_detail&id=1915860&_wo=Lokales:Euregio

    Grußwort
    der Ministerin für Schule und Weiterbildung
    des Landes Nordrhein-Westfalen,
    Sylvia Löhrmann MdL

    Islamischer Religionsunterricht
    an Schulen in NRW
    Mittwoch, 7. Dezember 2011

    Dabei ist der islamische Religionsunterricht ist für die muslimischen Schülerinnen und Schüler eine große Chance, denn

    · er unterstützt die Entwicklung einer muslimischen Identität in einer nicht durchgängig muslimisch geprägten Umgebung und

    · er befähigt dazu, auf Grundlage der islamischen Quellen – insbesondere des Korans – die Welt regelgeleitet religiös zu deuten.

    Der Religionsunterricht gibt hier wichtige Anstöße, er schafft Raum für die Reflexion, liefert Impulse für verantwortliches Handeln und vor allem:

    Er befähigt zu einer persönlichen Entscheidung in Auseinandersetzung mit dem eigenen Glauben und anderen Weltanschauungen und er fördert Toleranz und Verständnis gegenüber der Entscheidung anderer.

    http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Presse/Reden_MinisterinLoehrmann/7_12_2011_IRU__Bilal_Moschee_Aachen.pdf

    -

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