Edward von Roy
Mönchengladbach
Landtag Nordrhein-Westfalen
Petitionsausschuss
20.09.2011
Petition
I.3/15-P-2011-05451-00
Der Landtag möge beschließen:
Der Koordinationsrat der Muslime (KRM) ist gegenwärtig kein Ansprechpartner für Nordrhein-Westfalen auf dem Weg zu einem bekenntnisorientierten Islamunterricht; die am 22.02.2011 in Düsseldorf diesbezüglich getroffene Gemeinsame Erklärung des Koordinationsrats der Muslime (KRM) und der Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, in der die Einberufung eines im Einvernehmen mit dem KRM zu besetzenden Beirats verabredet worden ist, ist für den Staat, hier vertreten durch das Bundesland NRW, nicht bindend; der von KRM und Schulministerin geplante Beirat ist nicht einzurichten.
Begründung
Der KRM vertritt mit 22,7 % nur eine Minderheit der Muslime des bevölkerungsreichsten Bundeslandes, vielen Muslimen ist er schlicht unbekannt.[1] Zur auf Ungleichbehandlung beruhenden, angeblich die Seele vor dem Höllenfeuer rettenden Pflichtenlehre der Scharia (Islamisches Recht) geht der KRM, der insofern als fundamentalistisch und reaktionär zu bezeichnen ist, nicht auf Distanz. Ein proschariatischer Verantwortlicher für die Inhalte des Islamischen Religionsunterrichts (IRU) jedoch wird die an staatlichen Schulen unterrichteten Kinder und Jugendlichen, auch die nichtmuslimischen, in einen Wertekonflikt mit den Standards der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) bringen, der Grundlage unseres Grundgesetzes (GG), denn an der schariarechtlichen Maßgabe der erbrechtlichen Benachteiligung der Frau und des Nichtmuslims, am Verbot der Apostasie sowie am Gebot der Verschleierung (Hidschab)[2] des Frauenkörpers ist nach Auffassung der Mehrheit der Muftis[3] und Gelehrten (‘Ulama)[4] nicht zu rütteln.
Nach wie vor gibt es den zur Erteilung bekenntnisorientierten Islamischen Religionsunterrichts erforderlichen Ansprechpartner des Staates nicht. Dessen ungeachtet unterzeichneten Schulministerin Sylvia Löhrmann sowie, für den KRM, Nurhan Soykan (ZMD), Ali Kızılkaya (Islamrat), Seyfi Öğütlü (VIKZ) und Orhan Bilen (DİTİB) am 22.02.2011 eine „Gemeinsame Erklärung“, die darauf abzielt, zeitnah bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG bzw. § 31 SchulG NRW einzuführen.
Insbesondere die Errichtung des verabredeten Beirats entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und ist dem Souverän, dem Volk, bis heute nicht bekannt gemacht worden. Gleichzeitig bekundet der KRM die, zumindest provisorische, äußerst zentrale Bedeutung des Beirats gerade im Hinblick auf eine wiederum nicht öffentlich bekannt gemachte schulgesetzliche Änderung, wörtlich: „Der KRM nimmt es … zur Kenntnis, dass der nordrhein-westfälische Landtag erwägt, fraktionsübergreifend ein Schulrechtsänderungsgesetz zu beschließen, das den islamischen Religionsunterricht rechtlich ermöglicht und auch für die rechtliche Absicherung des Beiratsmodells sorgt.“
Dieser Beirat soll, NRW würde dieses schließlich „erwägen“, untrennbar in das geänderte Schulgesetz integriert sein, zugleich hat, geht es nach dem Koordinierungsrat, dieser inhaltlich durch den KRM gesteuert und permanent personell gebilligt zu sein. Damit erklärt sich der KRM selbst zum Ansprechpartner des Staates und maßt sich an, zu definieren, was muslimisch ist und was nicht („Der Beirat formuliert die religiösen Grundsätze der Muslime gegenüber dem Land“), ein ehrgeiziges Streben, das ihm aufgrund mangelnder Vertretungsbefugnis und zu prüfender Verfassungstreue jedoch vermutlich gar nicht zusteht.
Eine von Löhrmann, Soykan, Kızılkaya, Öğütlü und Bilen in der Gemeinsamen Erklärung dezidiert angestrebte „Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Landesregierung, des Landtages und der organisierten Muslime …, in der religionsverfassungsrechtliche Fragen, also auch Statusfragen, besprochen werden“, hätte zu gewährleisten, dass die Absage an das ungleich behandelnde (diskriminierende) und nicht zuletzt frauenfeindliche Schariagesetz Lehrinhalt des geplanten IRU sein wird. Eine gleichsam automatisierte Ermächtigung des KRM zum personellen Ausgestalten dieser „Arbeitsgruppe“ darf es dabei nicht geben.
Die Standards von AEMR (1948) und GG (1949), insbesondere die Gleichberechtigung von Mann und Frau, sind im Schulbetrieb auch im Schulfach Religion weder zu verwerfen noch zu ironisieren. IRU muss wissenschaftsbasiert sein; der zum Politikunterricht entstandene Beutelsbacher Konsens (1976) sollte auch für das Schulfach Religion Gültigkeit haben.[5]
Weder KRM noch KRM-gesteuerter „Beirat“ sind staatlicher Ansprechpartner. Das am 22.02.2011 verhandelte Beiratsmodell ist nicht zu verwirklichen.
Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)
Gabi Schmidt, Sozialpädagogin
Quelle
Gemeinsame Erklärung des Koordinationsrats der Muslime (KRM) und der Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen über den Weg zu einem bekenntnisorientierten Islamunterricht
„Die Unterzeichnenden begrüßen die Einigung, weil mit dem Beirat ein institutionalisierter Ansprechpartner auf Seiten der Muslime eingerichtet werden kann. Die Vertreterinnen und Vertreter der Muslime und die Schulministerin bezeichnen es als Erfolg, dass nun in absehbarer Zeit für 320.000 muslimische Schülerinnen und Schüler Religionsunterricht vorbereitet werden kann.“
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Presse/Meldungen/Pressemitteilungen/Gemeinsame_Erklaerung.pdf
[1] Unter den muslimischen Verbänden ist DİTİB der bekannteste mit 44 Prozent, gefolgt vom AABF (27 Prozent), dem ZMD (27 Prozent), dem VIKZ (25 Prozent) und dem Islamrat (IR) (16 Prozent). Am unbekanntesten unter den Verbänden ist der Koordinationsrat der Muslime in Deutschland (KRM) mit einem Anteil von 10 Prozent. 59 Prozent der türkischen Muslime kennen DİTİB. … Wahrgenommene Vertretungsleistung durch den jeweils bekannten muslimischen Verband unter den befragten Muslimen (in Prozent) KRM: 22,7 % „vertreten“, 17,7 % „teils/teils“, 59,5 % „nicht vertreten“.
http://ec.europa.eu/ewsi/UDRW/images/items/docl_9743_55658285.pdf
[2] To fulfil the minimum requirements of Hijab, a Muslim woman covers her entire body, except her face and hands.
http://thequranblog.wordpress.com/2010/06/10/hijab-in-islam-2/
[3] Großmufti Mustafa Cerić strebt nach der Legalisierung der Scharia: (f) opening the way for Muslim law to be recognized in matters of personal status such as the Family Law;
http://www.rferl.org/content/article/1066751.html
[4] This is indeed a great assignment to the ‘ulama that requires from people to obey and follow them.
http://members.cox.net/ameer1/obeymqa.html
[5] Diese Dreieinigkeit von Überwältigungsverbot, Kontroversgebot und Subjektbezug übersetzte das zentrale Merkmal einer pluralistischen Demokratie – die Anerkenntnis von unterschiedlichen Interessen und Werten aufgrund unterschiedlicher Lebenslagen und Lebensgeschichten und der Notwendigkeit des Konflikts um politische Lösungen für politische Probleme – in didaktische Leitlinien. Demnach bezieht der Unterricht nicht inhaltlich Stellung, sondern verwickelt die Lernenden in die Auseinandersetzung um ein kontroverses Thema und ermöglicht ihnen so den Erwerb einer eigenen Position und die Äußerung ihrer Stellungnahme. Politische Urteilsfähigkeit des Individuums kann durch aufklärenden Streit gefördert werden.
http://www.bpb.de/files/TM9Z60.pdf
Lamya Kaddor, die islamische Religion unterrichtet und bis vor kurzem die vakante Professur an der Universität Münster vertrat, empört eine solche Position. „Die Aufklärung ist für den Islam nicht übertragbar“, sagt sie. Das Ergebnis sei das Gleiche: eine zeitgemäße Religionspraxis und ein friedvolles Miteinander mit anderen Gruppen. Als Muslima zweifele sie aber „nicht daran, dass stimmt, was im Koran steht“.
http://www.cibedo.de/islamischer_religionsunterricht.html
Überwältigungsverbot. Es ist nicht erlaubt, den Schüler – mit welchen Mitteln auch immer – im Sinne erwünschter Meinungen zu überrumpeln und damit an der “Gewinnung eines selbständigen Urteils” zu hindern. Hier genau verläuft nämlich die Grenze zwischen Politischer Bildung und Indoktrination. Indoktrination aber ist unvereinbar mit der Rolle des Lehrers in einer demokratischen Gesellschaft und der – rundum akzeptierten – Zielvorstellung von der Mündigkeit des Schülers.
http://www.lpb-bw.de/beutelsbacher-konsens.html
Der Präsident des Landtags von Nordrhein-Wesfalen
Herrn
Edward von Roy
13.01.2012
Geschäftszeichen
I.3/15-P-2011-05451-00
Ihre Eingabe vom 20.09.2011, eingegangen am 20.09.2011
Schulen
Sehr geehrter Herr von Roy,
der Petitionsausschuss hat Ihr Vorbringen in seiner Sitzung am 10.01.2012 beraten. Ich gebe Ihnen hiermit aus dem Sitzungsprotokoll den gefassten Beschluss zur Kenntnis:
Das Anliegen war Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens aus der Mitte des Landtags, das die Einrichtung eines bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts und eines Beirats zum Ziel hat. Der Landtag hat das Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (6. Schulrechtsänderungsgesetz) am 21.12.2011 nach intensiven Beratungen und einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen beschlossen.
An dem Ziel, einen Beirat zu bilden, der die Anliegen und die Interessen der islamischen Organisationen bei der Einführung und der Durchführung des islamischen Religonsunterrichts als ordentliches Unterrichtsfach vertritt, wurde festgehalten.
Das Gesetz tritt am 01.08.2012 in Kraft und ist bis zum 31.07.2019 befristet. Die Befristung unterstreicht, dass der Weg über einen Beirat eine Übergangslösung ist.
Der Petitionsausschuss sieht keinen Grund, in der Angelegenheit weiter tätig zu werden.
Die Bearbeitung Ihrer Petition hat längere Zeit in Anspruch genommen. Bei der großen Zahl von Bitten und Beschwerden ließ sich die Verzögerung leider nicht vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(…)
Gabi Schmidt
Mönchengladbach
An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen
Geschäftsstelle
Petitionsreferat
Düsseldorf
24. Januar 2012
Ihre Nachricht vom 13.01.2012
I.3/15-P-2011-05451-00
Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um eine detaillierte Begründung, warum unsere oben genannte Petition abgelehnt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Gabi Schmidt und Edward von Roy
[Die Antwort der Landesregierung steht noch aus]
Tags: Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach, IRU Beirat, Islam Beiratsmodell, KRM Beirat, Sylvia Löhrmann
Dezember 21, 2011 um 9:44 pm
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Der heutige 21. Dezember ist ein schwarzer Tag für die universellen Menschenrechte, die wissenschaftlich und individualistisch verstandene Idee Schule und für die deutschen muslimischen Säkularen.
Nordrhein-Westfalens Landesregierung hat die vom Fachausschuss erstellte Beschlussempfehlung zur Einführung des islamischen Religionsunterrichts mit Beirat (Drucksache 15/3545) begrüßt und das Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (siehe auch § 132 a Übergangsvorschrift zur Einführung von islamischem Religionsunterricht) in zweiter Lesung angenommen. Das am 22.02.2011 zwischen Sylvia Löhrmann und dem Koordinierungsrat (KRM) „vereinbarte“ Modell eines Beirats findet also mehrheitlich Zustimmung.
Damit sind Deutschlands bzw. Europas Aktivisten oder Sympathisanten von Muslimbruderschaft und Millî Görüş staatlicherseits zu Mitarbeitern an Bildungslandschaft und Schulsystem ernannt worden.
In Düsseldorf stimmten SPD, GRÜNE und CDU am heutigen Nachmittag geschlossen für die Gesetzesänderung. Die FDP machte verschwommene Verfassungsbedenken geltend und enthielt sich der Stimme, die atheistischen LINKEN, die nicht vor der gelehrten Wortwörtlichkeit von Koran und Hadith, sondern vor potentieller türkischer Einflussnahme warnten und vor den rechtsradikalen Grauen Wölfen, stimmten gegen den Entwurf. Das Wort Scharia jedoch wagte selbst unter diesen liberalen oder sozialistischen Parlamentariern niemand auszusprechen.
Schulministerin Löhrmann pries ihr Beiratsmodell nebst Übergangsvorschrift § 132a vor 14 Tagen insofern am richtigen Ort, in der Bilal-Moschee (IZ Aachen), die zum deutschen Umfeld der globalen Muslimbrüder gerechnet werden kann.
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Dezember 22, 2011 um 4:07 pm
Im muslimbrudernahen Islamischen Zentrum Aachen (Bilal-Moschee) wurde die Schulministerin visionär: “Dabei ist der islamische Religionsunterricht ist für die muslimischen Schülerinnen und Schüler eine große Chance, denn (…) er befähigt dazu, auf Grundlage der islamischen Quellen – insbesondere des Korans – die Welt regelgeleitet religiös zu deuten.”
Mit “islamischen Quellen” sind Koran und Hadith gemeint, doch davor, dass man sie nicht wortwörtlich nehmen sollte, warnt Löhrmann leider keineswegs. Beim Deutschland irgendeine “Chance” spendenden “regelgeleitet” hat Sylvia Löhrmann doch offensichtlich die Wohlverhaltensnormen des Islamischen Rechts (Scharia) gemeint. Dass aber jemand, der die Welt und Gesellschaft koranisch deutet, von dieser vielleicht nicht mehr viel mitbekommt (Welt) oder sie nach Maßgabe der Hisba allahkratisch faschisiert (Gesellschaft), sagt uns die Politikerin nicht. Implizit ist das IZ Aachen in den Stand eines potentiellen Ansprechspartners für den Islamischen Religionsunterricht erhoben worden.
Zum IZ Aachen weiß Wiki: “Das ursprünglich vom Führer der syrischen Muslimbrüder Issam El Attar gegründete IZA spaltete sich 1981 von der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland (IGD) ab. Seit 2003 betreibt das IZA mit dem ‘Zentrum für islamische Studien’ eine theologische Ausbildungsstätte für Imame. Bis 1996 leitete Attar das IZA.”
Sind durch den Auftritt der Ministerin die theologischen Bildungsgänge des ‘Zentrums für islamische Studien’ denn nicht ein wenig als schultauglich und kindgerecht erklärt worden? Oder hat nach Sylvia Löhrmanns Meinung IZ-Gründer Issam El Attar den Islam falsch verstanden? Soll der leider sehr bald aufzubauende ‘Beirat’ (“zwei muslimische Religionsgelehrte”) die Bewerbung eines Absolventen des IESH (Château-Chinon) oder des Aachener ‘Zentrums für islamische Studien’ ablehnen, sind IESH-Absolvent Bajrambejamin Idriz oder Khaled Hanafy (Rat der Imame und Gelehrten in Deutschland, Eichenstraße, Frankfurt) denn etwa keine “muslimischen Religionsgelehrten”?
Nebelwolken von Höflichkeitsritual, Moralisiererei und Mehrdeutigkeit sind seit dem ärgerlichen 22. Februar 2011 aufgestiegen, Sylvia Löhrmann durfte im Dezember 2011 unkritisiert das Islamische Zentrum (IZ Aachen, Bilal-Moschee) als Bühne für ihre Idee von Beirat und Übergangsgesetz verwenden, über Muslimbruderschaft oder Milli Görüs fiel bei der Expertenanhörung (14. September) oder gestrigen Gesetzesbeschließung kein Wort und zur Scharia möchte sich Löhrmann nicht öffentlich äußern (Die Ministerin stellte kurz und bündig fest, dass sie sich dazu noch nie geäußert habe und auch nicht vorhabe, dazu Stellung zu nehmen. Es gelte in Deutschland das Grundgesetz für alle und die allgemeinen Menschenrechte). Schade, dass Löhrmann nicht betonen möchte, dass der Islamische Religionsunterricht die ewig heilssichernden und irdisch diskriminierenden Normen der Scharia eben auf keinen Fall bekennend lehren darf.
http://www.hilde-scheidt.de/2011/12/13/bildungsministerin-silvia-lohrmann-zum-islam-unterricht-an-schulen-in-nrw/
Ist aber, was zu hoffen wäre, von Bekenntnischarakter bzw. von bekennend auch mit dem gestrigen Parlamentsentscheid (21.12.2011) noch gar nicht zu reden? Nach § 132 a Übergangsvorschrift zur Einführung von islamischem Religionsunterricht (1) – vgl. Ducksache 15/3545 – sind aus der Landesverfassung vor allem die Artikel 14 und 19 Grundlage, in Umsetzung von GG Artikel 7 (3). Daneben sei § 31 (wohl von) Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 205) zentral: “Besteht auf Grund der Zahl der in Betracht kommenden Schülerinnen und Schüler Bedarf, islamischen Religionsunterricht im Sinne von § 31 einzuführen (…).
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD15-3545.pdf
Artikel 14
(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.
(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, daß der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.
(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.
Artikel 19
(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschränkungen.
(2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetze/Verfassung_NRW.jsp
§ 31 Religionsunterricht
(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt. Religionsunterricht wird erteilt, wenn er allgemein eingeführt ist und an der einzelnen Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dem entsprechenden Bekenntnis angehören.
(2) Das Ministerium erlässt die Unterrichtsvorgaben für den Religionsunterricht im Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft. Die Zahl der Unterrichtsstunden setzt das Ministerium im Benehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft fest.
(3) Lehrerinnen und Lehrer bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichts des staatlichen Unterrichtsauftrags und einer Bevollmächtigung durch die Kirche oder die Religionsgemeinschaft. Religionsunterricht kann, soweit keine staatlich ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen, durch Geistliche, kirchliche Lehrkräfte, von der Religionsgemeinschaft beauftragte Lehrkräfte oder von ausgebildeten Katechetinnen und Katecheten erteilt werden. Sie bedürfen dazu des staatlichen Unterrichtsauftrags und einer Bevollmächtigung durch die Kirche oder Religionsgemeinschaft.
(4) Niemand darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. Lehrerinnen und Lehrern, die die Erteilung des Religionsunterrichts ablehnen, dürfen hieraus keine dienstrechtlichen Nachteile erwachsen.
(5) Der Religionsunterricht unterliegt der staatlichen Schulaufsicht, die sich insbesondere auf die Ordnung und Durchführung des Unterrichts erstreckt. Die Kirche oder die Religionsgemeinschaft hat ein Recht auf Einsichtnahme in den Religionsunterricht; das Recht der obersten Kirchenleitung, den Religionsunterricht zu besuchen, bleibt unberührt. Das Verfahren der Einsichtnahme wird durch Vereinbarung des Ministeriums mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft geregelt.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder – bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers – auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren.
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Ordentliches Lehrfach
http://de.wikipedia.org/wiki/Ordentliches_Lehrfach
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Der Religionsunterricht als „gemeinsame Angelegenheit“
Aus dem Grundgesetz ergibt sich, dass der Religionsunterricht unter staatlicher Aufsicht steht. Er ist somit wie jeder andere Unterricht auch demokratischen Grundsätzen verpflichtet. Die im Religionsunterricht von den Schülern erbrachten Leistungen werden benotet. Diese Noten sind versetzungsrelevant. Melden sich Schüler im Laufe des Schuljahres ab, kann trotzdem unter Angabe der Teilnahmedauer eine Note erteilt werden. Wie jeder ordentliche Unterricht ist der Religionsunterricht grundsätzlich vom Schulträger mit eigenen Lehrkräften zu unterrichten und zu finanzieren.
Der Staat ist zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet, er garantiert die Freiheit jeder Religionsausübung. Daher kann er nicht entscheiden, welchen Inhalt der Religionsunterricht haben soll und welche Glaubenslehren „richtig“ sind. Der Staat ist daher auf die Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften angewiesen. Der Religionsunterricht ist somit eine „gemeinsame Angelegenheit“ (res mixta) von Staat und Religionsgemeinschaften.
Deshalb sind die Religionsgemeinschaften unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes für die Inhalte ihres Religionsunterricht verantwortlich. Sie leiten die Inhalte für den Religionsunterricht von ihren Glaubensaussagen ab. Diese sind weder neutral noch objektiv. Sie dürfen aber die Freiheitsentfaltung anderer nicht rechtswidrig beschränken.
Der Religionsunterricht wird grundsätzlich von staatlichen Lehrern unterrichtet, die:
- beide Staatsexamina haben,
- auf die Verfassung vereidigt sind und
- über die Zulassung der jeweiligen Religionsgemeinschaft verfügen.
Daneben kann der Staat in seinen Schulen – in Abstimmung mit den Religionsgemeinschaften – auch Personen mit der Erteilung des Religionsunterricht beauftragen, die keine Lehrerausbildung haben.
Die Religionsgemeinschaften haben das Recht, durch Einsichtnahme in den Unterricht zu prüfen, ob dieser mit ihren Grundsätzen übereinstimmt. Sie können bei schwerwiegenden Verstößen gegen ihre Glaubenslehren der Lehrkraft die Vokation bzw. Missio entziehen. Die Lehrkraft ist dann nicht mehr zur Erteilung von Religionsunterricht berechtigt.
Auch hat der Staat das Recht zu überprüfen, ob der Religionsunterricht staatlichen Anforderungen an Schule genügt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Religionsunterricht_in_Deutschland#Der_Religionsunterricht_als_.E2.80.9Egemeinsame_Angelegenheit.E2.80.9C
In Berlin gibt es „Islamischen Religionsunterricht“. Er wird durch die Islamische Föderation Berlin erteilt, einem zum Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland gehörenden regionalen Verband. Die Islamische Föderation (IFB) wird von Beobachtern kritisch beurteilt, da ihr enge Verbindungen zur Islamischen Gemeinschaft Millî Görüs unterstellt werden. Millî Görüs (IGMG) gilt als extremistisch und wird vom Verfassungsschutz beobachtet. Die Islamische Föderation distanzierte sich vom Volksbegehren Pro Reli, nachdem klar wurde, dass ein Erfolg des Volksentscheids ihre Rolle schwächen würde.
In Niedersachsen wird seit einiger Zeit „Islamischer Religionsunterricht“ angeboten. Als Ansprechpartner für den Staat fungiert ein runder Tisch, der sich unter anderem aus Vertretern verschiedener islamischer Organisationen zusammensetzt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Religionsunterricht_in_Deutschland#Der_Religionsunterricht_als_.E2.80.9Egemeinsame_Angelegenheit.E2.80.9C
2006
Die muslimischen Verbände in Deutschland wollen jedoch mehr.
Sie fordern schon seit Jahren einen islamischen Religionsunterricht, der in seinem Bekenntnischarakter dem der evangelischen und katholischen Kirche gleichen soll – also einen Unterricht, der nicht nur theoretisch über den Islam informiert, sondern den Kindern direkt muslimische Werte und den islamischen Glauben vermittelt.
http://de.qantara.de/Viele-Huerden/3464c3558i1p402/
Exkurs: Die Strippenzieher: Ceylan und Wulff
Osnabrücker Islamwissenschaftler Prof. Ceylan begleitete Bundespräsident Wulff auf Auslandsreise
Prof. Dr. Rauf Ceylan, Islamwissenschaftler an der Universität Osnabrück, begleitete Bundespräsident Christian Wulff auf seiner fünftägigen Auslandsreise in die Volksrepublik Bangladesch und die Republik Indonesien. Auf dem Besuchsprogramm standen zahlreiche Begegnungen mit Vertretern verschiedener Religionsgemeinschaften. Ceylan konnte sich nicht nur über das multireligiöse Leben in Bangladesch und Indonesien informieren, sondern auch über das geplante Institut für Islamische Theologie an der Universität Osnabrück berichten. …
Das Bild muslimischen Lebens in Deutschland werde nach Meinung des Osnabrücker Religionspädagogen in den ausländischen Medien nur einseitig vermittelt: »Viele positive Facetten und Entwicklungen müssen in Zukunft stärker transportiert und kommuniziert werden. Die Diaspora-Situation ist eine Chance für uns europäische Muslime, um Neues auszuprobieren.« Diese Idee der Kooperation werde in nächster Zeit mit den in Bangladesch und Indonesien tätigen deutschen Stiftungen aufgegriffen werden, um ein Wissenstransfer in Form von Tagungen und Konferenzen zu gewährleisten.
http://www.idw-online.de/pages/de/news454980
Die neuen Gelehrten des Islam – Kirche unterstützt Frauen
15.10.2011
Von Christian Unger
Hamburg. “Vielen Dank für die Einladung zum Kaffee”, sagt Noha Abdel-Hady, aber sie faste gerade. Es ist noch nicht viel los an diesem Morgen im Café dell Arte im Westflügel des Hauptgebäudes der Universität Hamburg. Die Herbstsonne scheint durch das gläserne Dach auf die runden Holztische im Foyer, und Noha Abdel-Hady findet kräftige Worte für das, was ihr der Glaube bedeutet. “Er ist für mich wie ein Wegweiser, um ein guter Mensch zu sein.” Er sei ihr Leben. (…)
Und die 26 Jahre alte Abdel-Hady ist Teil eines großen Puzzles, das sich nach und nach in Deutschland zusammenfügt. Von Hamburg bis München entwickelt sich eine islamische Theologie – getragen von einem Bündnis aus Politikern und Stiftungen. Vier Zentren für Islam-Studien in Deutschland nehmen in diesem Wintersemester ihren Betrieb auf. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung fördert die Standorte Münster und Osnabrück, Tübingen, Frankfurt und Erlangen in den nächsten fünf Jahren mit jeweils vier Millionen Euro. Mit dem Geld sollen Forscher, Mitarbeiter und Nachwuchskräfte bezahlt werden. Die Hochschulen bilden nun Imame, Theologen und Religionslehrer aus.
Auch die Universität Hamburg hat seit diesem Wintersemester erstmals eine Professur für Islamische Theologie. Die Wissenschaftlerin Katajun Amirpur wechselt von Zürich in die Hansestadt an die Akademie der Weltreligionen. Die Stadt fördert die Akademie jährlich mit 150 000 Euro.
http://www.abendblatt.de/politik/deutschland/article2060576/Die-neuen-Gelehrten-des-Islam-Kirche-unterstuetzt-Frauen.html
Der schulische Religionsunterricht dient zwar als Einführung von Kindern und Jugendlichen in die jeweiligen Vorstellungen und Wertesysteme der Glaubens- bzw. Religionsgemeinschaften. Er hat jedoch weitere Inhalte wie Ethik, allgemeine Religionskunde, Menschenrechte und Lebenskunde. Dies bezieht sich in den Ländern Europas vor allem auf den christlichen Religionsunterricht, wo die Lehrkräfte auch die Lehren anderer Weltreligionen beispielhaft vorstellen. Wieweit dies z.B. im Islam ebenfalls erfolgen soll, ist Gegenstand laufender Erörterungen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Religionsunterricht
Nicht nur pampig oder patzig sollen sich unsere Volksvertreter zum unbedingten Vorrang von AEMR und GG gegenüber den Forderungen der Religion (oder Tradition) bekennen.
Wo ein totalitäres Gehorsams- und Rechtssystem wie das der Scharia betroffen ist, sollte man, gerade in Bezug auf die Schule, deutlicher zwischen bekenntnisbezogen (man redet vom konfessionellen Religionsunterricht, vgk. Rothgangel: Innen- und Außenperspektive. Zur Bedeutung von Religionswissenschaft für einen konfessionellen Religionsunterricht.) und bekennend unterscheiden.
Denn selbstverständlich kann jede Form von Islamkunde / muttersprachlich eingebundene “Islamunterweisung” oder verwirklichter IRU sich auf das “Bekenntnis” beziehen (der gelegentlich und mit Blick auf Art. 7 GG geforderte “Bekenntnischarakter” will allerdings mehr). Die vom Lehrer dargelegten grundgesetzwidrigen Normen der Scharia können aber gar nicht Bekenntnis sein, solange der Religionsunterricht sich nicht gegen die Verfassung richten soll.
“Der bekenntnisorientierte islamische Religionsunterricht” könnte ja auch vor einer jeden ernsthaft verwirklichten Scharia ausdrücklich und bekenntnisorientiert warnen (vgl.: “Ab dem Schuljahr 2012/13 soll der bekenntnisorientierte islamische Religionsunterricht schrittweise in den Schulen eingeführt werden.”), ohne dass der Aufbau von Schariaschiedsstellen die Schülerin oder den Schüler überwältigt und, bei angedrohter Höllenstrafe (Koran, Hadith) erpresst.
http://www.aachener-zeitung.de/sixcms/detail.php?template=az_druckversion&_ivw=zeuregio&id=1915860&_wo=Lokales:Euregio
Die Islamlobbyisten und sonstigen Schariafreunde spielen auf Zeit – und die Gutmenschen oder Islamoptimisten tun so, als ob sich die wesensgemäß kohärente, im deutschen Bildungswesen gezwungenermaßen (zum Schein?) segmentierte ‘vor der Hölle rettende’ Scharia dauerhaft in von Außenansicht und Wissenschaftlichkeit gerahmte Schulstunden sperren ließe.
Unterdessen begleitet Ceylan Wulff in den Schariastaat Indonesien und trägt die schariagehorsam fastende Nachwuchstheologin Noha Abdel-Hady ihren Schleier – natürlich völlig freiwillig.
Schleichende Islamische Revolution per Ehrenamt und Schulgesetz? Muslimbrudernahe jenseitszentrierte Faschisierung eines Bevölkerungsteils nun auch mit dem Werkzeug gelebter und ‘bekennend’ gelehrter Religion?
Haben wir den ‘Wind des Wandels’ (Sylvia Löhrmann) vergessen, der 1979 im Iran durchaus erfolgreich zu wehen begann? Das vom Hamburger Abendblatt gewählte Bild könnte sich antidemokratisch, theokratisch bewahrheiten: “Teil eines großen Puzzles, das sich nach und nach in Deutschland zusammenfügt”.
http://www.fachportal-paedagogik.de/fis_bildung/suche/fis_set.html?FId=848574
„Wenn der Wind des Wandels weht, bauen die einen Schutzmauern, die anderen bauen Windmühlen.“ Lassen Sie uns gemeinsam an dieser Windmühle bauen, meine Damen und Herren!
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Presse/Reden_MinisterinLoehrmann/7_12_2011_IRU__Bilal_Moschee_Aachen.pdf
Dezember 25, 2011 um 4:06 am
Deutschland (damals noch) von Österreich aus gesehen:
ÖIF-Dossier n°5
Der islamische Religionsunterricht in Österreich
Dr. Mouhanad Khorchide
Juli 2009
Für die Inhalte und Ziele des Religionsunterrichts sind die Vorstellungen der beteiligten Religionsgemeinschaften maßgeblich. Der Staat ist zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet und darf daher nicht entscheiden, welchen Inhalt der Religionsunterricht haben soll und welche Glaubenslehren „richtig“ sind. Der Staat ist somit auf die Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften angewiesen. Allerdings bestehen die Bestimmungsrechte der Religionsgemeinschaften nach Art. 7 Abs. 1 GG „unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts“. Das Bundesverfassungsgericht versteht die Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG als Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel der Gewährleistung eines Schulsystems, das allen jungen BürgerInnen ihren Fähigkeiten entsprechend die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet.
http://www.integrationsfonds.at/publikationen/oeif_dossiers/der_islamische_religionsunterricht_in_oesterreich/
Michael-Ezzo Solf will jetzt den IRU – vor einem halben Jahrzehnt kämpfte er gegen das Lehrerinnenkopftuch.
05. März 2007
bei IGMG
Ex-Schulministerin Ute Schäfer (SPD) sagte, mit dem Kopftuchverbot werde „mit Kanonen auf Spatzen“ geschossen. „Emanzipierte Lehrerinnen werden gezwungen, das Kopftuch abzulegen“, kritisiert sie. Der CDU-Abgeordnete Michael-Ezzo Solf behauptete dagegen, dass das Kopftuch gegen „Verfassungsgüter wie die Freiheit, Menschenwürde und die Gleichberechtigung“ verstoße. Mit Hinblick auf die Düsseldorfer Sozialpädagogin, die wegen des Tragens einer Baskenmütze von der Bezirksregierung abgemahnt wurde, fragte Grünen-Fraktionsvorsitzende Sylvia Löhrmann: „Wodurch gefährdet eine Baskenmütze die Gleichberechtigung?“ In Nordrhein-Westfalen gilt seit August 2006 ein Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen.
http://www.igmg.de/nachrichten/artikel/5676.html?L=qztwEjYZ&type=98
Österreich: Fuat Sanaç von der IGGiÖ
Sanac, der heute zum Vorsitzenden der Islamischen Glaubensgemeinde (IGGiÖ) in Österreich gewählt wird, lässt in der Tat mit – für einen islamischen Religionsgelehrten – erstaunlichen Positionen aufhorchen. Dass sich seine Tochter nach einem London-Aufenthalt gegen das Kopftuch entschieden hat? Was soll’s. Auf die menschlichen Qualitäten käme es an, erklärt Sanac mit offener Geste. Ob jemand die frommen Regeln des Islam beachte oder nicht: zweitrangig.
Der oberste Islamvertreter als antiautoritärer Religionsvater?
Das wäre wohl ein Trugschluss. Wenn es konkret wird, bezieht der türkischstämmige 57-Jährige eindeutig Position. Zwar verurteilte er die Aussagen des inzwischen zurückgetretenen IGGiÖ-Vize Ahmet Hamidi (zu viel Sport sei schädlich für Frauen). Zugleich erklärte Sanac aber, wie sich Musliminnen in öffentlichen Schwimmbädern zeigen sollten: im Vollkörperbadeanzug.
Dass er als junger Mann in Deutschland Spitzenfunktionär der radikalen türkischen Splitterpartei “Milli Görüs” war, wischt er genervt vom Tisch. “Na und? Ist das ein Verbrechen?” Das sei lange her, er habe mit Politik längst nichts mehr am Hut. Zu einer Distanzierung von der Partei, die von einer Großtürkei träumt und nach Ansicht des deutschen Verfassungsschutzes zumindest tendenziell antisemitisch auftritt, ist er aber nicht bereit.
http://www.kleinezeitung.at/nachrichten/politik/portraet/2773019/zwei-gesichter-des-fuat-sanac.story
Neuer Islam-Präsident
“Religiöse Verbote kann man nicht ändern”
Interview | Maria Sterkl, 19. Juli 2011
derStandard.at: Ohne Religion zu leben, heißt nicht, unter Zwang ohne Religion zu leben. Viele Menschen leben unter Zwang mit Religion.
Sanaç: Ja, auch das ist falsch im Islam. Ein Muslim ist der, der sich freiwillig Gott unterworfen hat, der freiwillig betet und fastet. Sonst ist es ungültig. Deswegen spreche ich immer von Freiheit, Freiheit, Freiheit. Jeder muss für sich entscheiden.
derStandard.at: Sie haben es als ein religiöses Gebot bezeichnet, dass Mädchen ab der Pubertät nicht mehr mit Buben schwimmen gehen. Aber daraus können sich ganz konkrete Probleme ergeben: Was ist, wenn der ganze Freundeskreis ins Freibad geht, aber Aylin oder Yasmin darf nicht mitgehen?
Sanaç: Das ist eine private Entscheidung. Das muss man respektieren. In jeder Religion gibt es Gebote und Verbote, die können Sie nicht verändern.
derStandard.at: Was ist, wenn eine gläubige 16-Jährige die Gebote einhalten will, aber dennoch darunter leidet, weil es sie von ihren Freundinnen isoliert?
Sanaç: Das Problem gibt es nicht. Das ist total unrealistisch. Außerdem: Es geht nicht ums Schwimmen, sondern ums Sich-Entblößen. Das ist die Vorschrift. Wenn das Mädchen sagt, es zieht einen Ganzkörperanzug an, dann geht es. Und das sollen die Freunde akzeptieren, wenn sie wirklich wahre Freunde sind.
derStandard.at: Andere sagen, es gebe unterschiedliche Auslegungen des Koran. Wenn ich Ihnen zuhöre, klingt es so, als gebe es nur eine einzige.
Sanaç: Es gibt Dinge, die man nicht auslegen kann. Das ist wie beim Schweinefleisch. Da gibt es keine Auslegung, das ist Vorschrift. Du darfst nicht lügen – auch eine Vorschrift. Aber es gibt Ausnahmen. Wenn ich in Lebensgefahr bin, darf ich sogar Schweinefleisch essen.
http://derstandard.at/1310511577313/Neuer-Islam-Praesident-Religioese-Verbote-kann-man-nicht-aendern?seite=27
Mathias Rohe in Österreich:
STANDARD: Welche konkreten Maßnahmen schlagen Sie vor?
Rohe: Wir brauchen dringend ein muslimisches Bildungssystem von innen heraus, das Musliminnen und Muslimen deutlich machen kann, dass es sehr wohl vereinbar ist, ein guter Österreicher, ein guter Europäer und ein guter Muslim zu sein. Das kann der Islam leisten. Aber es gibt Interpretationen, die dem diametral entgegen stehen, und Einflussnahmen auf Muslime in Europa von außen, die versuchen, sie von uns wegzubewegen. Da ist durchaus was im Gange. Darum dürfen wir das Maß an Distanz nicht so groß werden lassen, dass es in Gegnerschaft umschlagen kann. Aber auch im Regelschulsystem sollte die vielfältige muslimische Lebenswirklichkeit thematisiert werden.
STANDARD: Was meinen Sie mit islamischem Bildungssystem?
Rohe: Etwa muslimischen Religionsunterricht. Da hat Österreich schon etwas institutionalisiert, das wir in Deutschland erst langsam planen. Wir müssen an die Jugend heran.
http://derstandard.at/2460312
Rückblick erste Lesung, Juni 2011
29.06.2011
Nordrhein-Westfalen
Plenarprotokoll 15/36
Solf:
So haben wir, CDU, SPD, Grüne und FDP, seit 2005 in der Parlamentarischen Arbeitsgruppe „Islam-Dialog“ in ehrlicher Gemeinsamkeit an diesem Ziel gearbeitet. Ich danke allen betreffenden Kolleginnen und Kollegen dafür.
So bringen wir heute, mehrheitlich gemeinsam, diesen Gesetzentwurf in die parlamentarische Beratung ein. …
Die Einrichtung eines islamischen Religionsunterrichts unter staatlicher Aufsicht ist aber gleichzeitig auch ein Gebot der Klugheit. …
Unser Interesse ist es auch, den islamischen Religionsunterricht als Tür zur Integration zu verstehen. Wenn wir bekenntnisorientierte Unterweisung aus unseren Schulen ausschließen würden, dann dürften wir uns nicht wundern, wenn diejenigen, die einer so ausgeschlossenen Religion anhängen, das staatliche Schulsystem als fremd empfinden würden. Wer will, dass Religionsgemeinschaften keine Parallelgesellschaften fördern, der muss ihnen aber auf allen Ebenen Teilhabe und Zugang zu unserem durch das Grundgesetz definierten Gemeinwesen geben. …
Das einigende Band, die Identifikation, die wir erwarten dürfen, ist unser Grundgesetz. …
Und deshalb die Beiratslösung! Der Beirat ist Ersatz, nicht Äquivalent für Religionsgemeinschaft. Religionsunterricht ist keine Bringschuld des Landes. …
Er ist – ich zitiere von Campenhausen … Er ist „über die für alle gleiche Religionsfreiheit hinaus eine staatliche Begünstigung für Religionsgemeinschaften. Sie müssen durch ihre innere Ordnung und die nachgewiesene Zahl ihrer Mitglieder die verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört auch der Nachweis des Einstehens für die Verfassungsordnung als Werteordnung.“
(Beifall von Sigrid Beer [GRÜNE])
„Zentral sind dabei die Ablehnung von Gewalt, die Anerkennung der Grundrechte, d. h. auch die Anerkennung der Weltlichkeit, d. h. der religiösen Neutralität des Staates, und das Recht des Einzelnen, die Religionszugehörigkeit aufzugeben.“ …
Ich hoffe sehr, dass sich der Weg zu einer spezifisch europäischen islamischen Kultur verbreitern wird und dass diejenigen am Wegesrand zurückbleiben, die den Interessen eines anderen Staates oder gar einer Dominanz der Religion über den Staat verpflichtet sind. …
Denn der islamische Religionsunterricht, den wir mit einer breiten Mehrheit in diesem Hause wollen, ist eben nicht nur Religionskunde. Es soll sich bei ihm, genauso wie beim evangelischen oder katholischen Religionsunterricht, um einen bekenntnisorientierten Unterricht handeln. Es geht nicht nur darum, die Geschichte der Religion zu lernen sowie ihre Gebote und Maxime intellektuell nachzuvollziehen und zu befragen. Es geht auch um das Glauben an sich. In einer Zeit, in der sich kirchliche Veranstaltungen in Deutschland gerne darin erschöpfen, Kerzen von rechts nach links tragen zu lassen und mehr oder weniger weise Fragen der Politik zu behandeln, kann die Implementierung einer nach wie vor kraftvollen Religion, wie es der Islam ist, nicht folgenlos bleiben. Muslime bringen Religion in ein sich entreligionisierendes Europa, bringen Religion, diesen – das hat Karl Marx gesagt – „Seufzer der bedrängten Kreatur“.
80 % der Weltbevölkerung können als religiös gelten. In unseren unglücklich aufgeklärten Breiten ist das Talent der Transzendenz verkümmert. Da schwimmt man in einem Meer von Relativierungen, und da wird man jetzt konfrontiert mit gläubigen Menschen, die zumeist auf eine viel einfachere Weise glauben. …
Die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts in unseren Schulen wird daher nicht zuletzt – das hoffe ich – auch dazu führen, dass sich nicht nur unsere Kirchen, sondern auch wir alle wieder stärker mit den Kernfragen von Glauben und Religion beschäftigen. Einmal im Herzen unserer Gesellschaft angekommen, wird der Islam nicht nur die christlichen Glaubensgemeinschaften konstruktiv herausfordern, er wird auch der religiös längst indifferenten Mehrheitsgesellschaft einen klaren Spiegel vorhalten.
Sören Link:
Es gibt sicherlich Änderungsbedarfe, es gibt offene Fragen, aber – und da stimme ich Herrn Solf ebenfalls zu – wenn es uns gelingen sollte, den islamischen Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen gesetzlich zu verankern, wenn es uns gelingen sollte, diesen Weg, so steinig er auch sein mag, tatsächlich zu beschreiten, dann wären wir – zumindest nach meiner Kenntnis – das erste Bundesland in Deutschland mit einer gesetzlichen Grundlage für einen Regelunterricht „Islamische Religion“. Wir haben die große Chance, den Islam, die Vermittlung religiöser Werte aus den von Herrn Solf gerade skizzierten „Hinterhofmoscheen“ hineinzuholen in die Öffentlichkeit, in die Schulen, und zwar unter staatlicher Aufsicht, und wir haben die Chance, diesen Prozess zu beiderseitigem Nutzen voranzutreiben.
Gunhild Böth (LINKE):
Vorhin hat Herr Solf etwas über den Religionsunterricht gesagt, was ich – Entschuldigung – korrigieren muss: Der Religionsunterricht als Bekenntnisunterricht ist jedenfalls in den Lehrplänen des Landes Nordrhein-Westfalen kein indoktrinierender Unterricht, in dem einem dann alles vermittelt wird, was diese Religionsgemeinschaft gerne vermitteln möchte, sondern Schülerinnen und Schüler sollen sich vergewissern. Und dieses Vergewissern kann auch dazu führen, dass sie anschließend sagen, nachdem Sie mehr Kenntnisse darüber haben und es reflektiert haben: Das will ich nicht und da will ich gar nicht mehr bei sein. Auch dieses kann eine mögliche Entscheidung von Schülerinnen und Schülern nach dem Lehrplan des Landes Nordrhein-Westfalen sein. Ich würde mich erst einmal kundig machen, bevor ich hier über irgendetwas rede, von dem ich keine Ahnung habe. …
Dann will ich noch etwas zur Zusammensetzung des Beirats sagen. Herr Solf, Sie haben es sonst immer so mit dem Verfassungsschutz. In dem Beirat sind Organisationen wie zum Beispiel Milli Görüs, die unter bestimmten Aspekten auf der Liste des Verfassungsschutzes stehen, vertreten. Sie nehmen einfach hin, dass die Einfluss haben.
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP15-36.html
http://sigrid-beer.de/userspace/NW/sigrid_beer/Reden/Rede_29-06-11_Islamischer_Religionsunterricht.pdf
Januar 6, 2012 um 12:17 pm
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In Düsseldorf hofft man nun auf eine Übergangslösung, wie sie die von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) ins Leben gerufene Islamkonferenz im Februar 2008 formulierte. Darin heißt es, der Staat könne, solange eine muslimische Organisation noch nicht die Voraussetzungen für eine Religionsgemeinschaft erfülle, mit ihr bereits kooperieren. Damit sei die Erwartung verbunden, dass sie innerhalb einer absehbaren Frist alle Merkmale einer Religionsgemeinschaft unzweifelhaft erfülle. Die islamischen Verbände zogen jedoch ihre Unterschrift unter das Dokument zurück. (…)
Auch im Landtag hofft man auf eine Einigung im Sinne der Übergangslösung. «Wir hatten dem Koordinierungsrat einen Brief geschrieben mit der Bitte, seine Vorstellungen zu äußern, wie es weitergehen könnte», sagt CDU-Landtagsabgeordneter Michael-Ezzo Solf, der der parlamentarischen Arbeitsgruppe Islam-Dialog vorsitzt. «Wir haben daraufhin eine sehr ausweichende, unbefriedigende Antwort bekommen.»
Über die Gründe dieses Verhaltens will indes niemand öffentlich spekulieren. Eine Stellungnahme war auf mehrmalige ddp-Anfrage weder vom KRM noch von DITIB zu bekommen.
aus: Der Westen 04.06.2009
http://www.derwesten.de/region/rhein_ruhr/schulfach-islamische-religion-kommt-nicht-voran-id360337.html
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