Beschneidung des Kindeswohls

Sich einüben in die Beschneidungsrhetorik

Leider steht für Deutschlands Gesetzgeber nicht die wortwörtliche Lesart der Genesis oder des Hadith, sondern das intakte Kindergenital zur Disposition. Gedanken zu beschneidungsfreundlichen E-Mails deutscher Politiker von Edward von Roy.

Damit gute Argumente auch im Parlament ankommen, ist noch vor der Tagung des Kabinetts zum Thema Ritualbeschneidung am 10. Oktober 2012 allen 620 Bundestagsabgeordneten die Eingabe des Sozialpädagogen Edward von Roy vom 20. Juli zugegangen, welche einen neuen § 1631d fordert, der Eltern die religiöse oder anderweitig medizinisch unnötige Zirkumzision ihres männlichen Kindes untersagt (Aktenzeichen Pet 4-17-07-451-040847).

Viele der Volksvertreter antworten, einige sogar überwiegend oder ganz zustimmend. Leider zeigen sich die prominentesten unserer Politiker vom Wunsch nach prinzipieller genitaler Integrität unbeeindruckt und möchten das grundrechtswidrige Elternrecht auf Vorhautamputation noch in diesem Jahr legalisieren. Sechs dieser Antworten aus dem Oktober 2012 verdienen kritische Kommentare, brisanteste Thesen und namentliche Vorstellung der Herrschaften vorab:

SPD:Schließlich müssen ältere, minderjährige Jungen die Möglichkeit eines „natürlichen Vetorechts“ erhalten“,

das meint Wolfgang Tiefensee, wirtschaftspolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion,

CDU: „Die Beschneidung muss fachgerecht und deshalb möglichst schonend und mit einer möglichst effektiven Schmerzbehandlung erfolgen … Jüdisches und muslimisches Leben muss weiterhin in Deutschland möglich sein“,

wie Bernhard Kaster findet, der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU/CSU-Bundestagsfraktion,

GRÜNE: „Die Rechtsauffassung eines Einzelrichters am Kölner Landgericht hat zu tiefgreifender Verunsicherung bei Ärzten und jüdischen und muslimischen Eltern geführt … Die Wahrung der körperlichen Unversehrtheit und das Recht des Kindes als vollwertiges und gleichberechtigtes Mitglied einer Religionsgemeinschaft aufzuwachsen, sind beides Aspekte des Kindeswohls“,

so sieht Katrin Göring-Eckardt das Thema, die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages,

CSU: „Nach der Verunsicherung, die durch das Urteil des Landgerichts Köln hervorgerufen wurde, hat der Deutsche Bundestag in einem fraktionsübergreifenden Antrag beschlossen, die Bundesregierung aufzufordern, bis zum Herbst einen Gesetzesentwurf zur Frage der religiösen Beschneidung vorzulegen … Der Entwurf orientiert sich am Wohl des Kindes. Das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit muss mit anderen grundrechtlich geschützten Positionen der Eltern in Einklang gebracht werden, mit dem Recht auf Kindeserziehung und dem Recht auf freie Religionsausübung“,

so verleiht Gerda Hasselfeldt dem auf Elternwunsch zu versehrenden Kinderpenis höheren Sinn, die Vorsitzende der CSU-Landesgruppe,

FDP: „dass bei dieser vorzunehmenden Abwägung zwischen verschiedenen gleichwertigen Grundrechten das Erziehungsrecht der Eltern und die Religionsfreiheit überwiegen, so dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig sein muss … Die Beschneidung stellt zwar einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes dar. Dies ist jedoch regelmäßig ein routinemäßiger medizinischer Eingriff, der keine bedeutende Gefahr für die Gesundheit des Kindes darstellt. Der Eingriff ist in seiner Tragweite mit der Beschneidung von Frauen nicht zu vergleichen … Eine Strafbarkeit der Beschneidung in Deutschland könnte zu einer familiären Ausgrenzung des Kindes führen, da es bis zu einem gewissen Alter außerhalb der elterlichen Religionsgemeinschaft aufwachsen würde. Aufgrund der fehlenden religiösen Mitwirkungsmöglichkeiten ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass das Kind seelische Schäden davon trägt.“

Damit gibt Dr. Volker Wissing jedem erwachsenen Ritualbeschneider oder sonstigen Genitaldesigner grünes Licht, der Landesvorsitzende der FDP Rheinland-Pfalz und Stellvertretende FDP-Bundestagsfraktionsvorsitzender. Last but not least ein echter Minister und ebenfalls liberal:

FDP: „Das Kölner Urteil hat international Irritationen ausgelöst. Es muss klar sein, dass Deutschland ein weltoffenes und tolerantes Land ist, in dem die Religionsfreiheit fest verankert ist und in dem religiöse Traditionen wie die Beschneidung als Ausdruck religiöser Vielfalt geschützt sind“,

das schließlich sagt Dr. Guido Westerwelle, unser Bundesminister des Auswärtigen.

Soweit die Vorschau, es folgen die schariafreundlichen und kinderfeindlichen Meldungen im Einzelnen mit den gebotenen Zwischenrufen:

SPD

Datum: 10 Oct 2012 11:40:14

Von: Wolfgang Tiefensee MdB

Betreff: Ihre Anfrage vom 7. Oktober 2012

Sehr geehrter Herr von Roy,

vielen Dank für Ihre Mail vom 7. Oktober 2012!

Seit einigen Monaten wird das Thema rituelle Beschneidung von Jungen sehr emotional und leidenschaftlich diskutiert.

Gibt es denn keine nüchternen Sachargumente gegen die Routinebeschneidung, sondern nur hektische und letztlich verantwortungslose Emotionen? Und ist, gerade auch die Zirkumzision betreffend, die Jungenfeindlichkeit und Männerfeindlichkeit von Halacha oder Scharia denn im Parlament jemals angesprochen worden? Das wäre sachlich – und findet nicht statt.

Auf der einen Seite ist der Schutz der Schwächsten unserer Gesellschaft, nämlich der Kinder, fundamental für unsere Rechtsordnung.

Richtig, die körperliche Unversehrtheit entspringt dem Recht auf Leben. Aber wie sehr „fundamental“, nur ein bisschen fundamental, dann kommen sogleich Elternwunsch und Skalpell, Gottesfurcht und Schere?

Auf der anderen Seite muss es unseren jüdischen und muslimischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern auch künftig möglich sein, grundlegende Glaubensinhalte in unserem Land zu praktizieren.

Ein paar Psalmen oder Suren lesen oder auch singen ist völlig in Ordnung. Aber ist der Hidschab (Schleier) denn etwa kein Glaubensinhalt oder das korangemäß halbierte Erbe für die Frau oder das Verbot für die muslimische Tochter, einen Nichtmuslim – einen Unbeschnittenen – zu heiraten?

Es ist nicht einfach, die insoweit widerstreitenden Interessen zu einem vernünftigen Ausgleich zu bringen.

Einem Kind die Penisvorhaut abzuschneiden soll in den Begriff der Vernunft integriert werden? Eins plus eins ist zwei, völlig vernünftig, kindliches Praeputium legal amputiert, auch völlig vernünftig?

Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung am 19. Juli 2012 aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach die religiöse Beschneidung von Jungen auch künftig unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden soll.

Schlimm genug, und das geschah hektisch und glich einem regelrechtem Überfall, sich bis heute am Mehrheitswillen der Bevölkerung ebenso vorbeimogelnd wie am Grundgesetz.

Zwischenzeitlich liegt ein Referentenentwurf vor. Dieser Entwurf wird kommenden Mittwoch, am 10. Oktober, im Kabinett verabschiedet.

Die berüchtigten Eckpunkte sind von der Regierung leider mittlerweile verabschiedet worden.

Entscheidend ist aus meiner Sicht, dass eine gesetzliche Regelung keine Spielräume eröffnet, bei denen das Kindeswohl verletzt wird. Dies wäre auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht denkbar.

Damit müssten Beschneidungsbefürworter abgeschnittene Körperteile in den Begriff des Kindeswohls integrieren. Mindestens die FGM Typen I und IV müssten diese Lobbyisten dann eigentlich auch zulassen, sobald sie von frommen schafiitischen Eltern gewünscht wird.

Als sollte der Begriff mit Zauberkraft aufgeladen oder wie ein wundertätiges Mantra eingesetzt werden, üben sich Beschneidungsrhetoriker in der fortwährenden Wiederholung ganz weniger Worte, das wichtigste lautet Kindeswohl. Fakten stören zwar, aber man darf es ja wiederholen: Säugling nach Routinezirkumzision verblutet? Kindeswohl. Herpesinfektion nach Metzitzah B’Peh? Kindeswohl. Narben, Hautbrücken, Sensitivitätsverlust? Kindeswohl.

Die Quadratur des Kindeswohls. Unsere den Theologen der Muslimbruderschaft nicht widersprechende politische Elite wird es noch tausendmal sagen, was nichts daran ändern wird, dass das Abschneiden von intaktem Genitalgewebe gegen das Kindeswohl verstößt.

Daher muss der Gesetzentwurf folgende Kriterien erfüllen:

1. Diejenigen Personen, die eine Beschneidung vornehmen dürfen, müssen medizinisch ausreichend ausgebildet sein. Eine unzureichende medizinische Ausbildung gefährdet die Gesundheit der Jungen.

Was für eine kinderfeindliche und feige Schliche! Jeder nüchtern betrachtende Mensch weiß: Die medizinisch nicht erforderliche Zirkumzision schädigt immer die Gesundheit der Jungen. Eine der neuartigen beschneidungrhetorischen Figuren ist offensichtlich der Bau von gleichsam bunt und human angemalten Kulissen, die den Blick auf das Eigentliche verstellen oder, als kalkuliert verschobenes Hellfeld, einen ganz unwesentlichen Bereich bequatschen und das heikle Problem im Dunkeln lassen, unbesprochen.

Denn ohne Frage würden auch miserabel ausgebildete Ärzte die Gesundheit der Patienten gefährden. Tiefensee verschweigt bewusst, dass bei der Kinderbeschneidung, beispielsweise nach Infektionen oder aufgrund von noch so sorgfältig gemachter Anästhesie, schwere und schwerste, bisweilen tödliche Komplikationen vorgekommen sind und auch künftig vorkommen werden. Die Bundesregierung nimmt diese planmäßige Schädigung und Gefährdung eines Bevölkerungsteils in Kauf, vor allem des jüdischen und muslimischen Bevölkerungsteils. Dieser fordert das zwingend gesundheitsgefährliche Ritual aus altem Trott oder neuer Wissenschaftsverweigerung und wird, ohnehin in den traditionellen Männlichkeitsvorstellungen eingekerkert, 2012 zusätzlich durch die muslimbrudernahen Islamverbände angestachelt.

Ein Rechtsstaat, der an seiner Abschaffung nicht interessiert ist, wird auf Dauer allen Eltern, also selbstverständlich auch den Juden und Muslimen das andächtige Vorhautamputieren zu untersagen haben und kann sich von Drohungen nicht erpressen lassen, selbst wenn die sehr irdisch agitierende Lobby des Gottesgesetzes auf ein Beschneidungsverbot so ähnlich reagieren würde wie auf Karikaturen Mohammeds.

Frei nach Friedrich Schiller, Wilhelm Tell: Die freiheitliche Demokratie hat sich zu weigern, vor dem Geßlerhut Jungenbeschneidung das Knie zu beugen.

2. Eine lokale Betäubung ist bei einem derartigen Eingriff erforderlich, um den betroffenen Kindern unnötige Schmerzen zu ersparen.

Sarkastisch: Kleines Kind, die restlichen Schmerzen können dir leider nicht erspart werden, gehören aber auch nicht zu den von Wolfgang Tiefensee genannten „unnötigen Schmerzen“ …

3. Die Eltern müssen umfassend von einem Mediziner über Art, Umfang und Folgen des Eingriffs aufgeklärt werden. Denn nur eine ausreichende Aufklärung gewährleistet, dass Eltern eine Entscheidung im vollen Bewusstsein auch über die Risiken treffen können. Nur dann ist auch juristisch gesehen eine wirksame Einwilligung der Eltern in einen derartigen Eingriff möglich.

Im Ernst: Wo selbst die meisten Frauen und Mädchen dem maskulinen Genitaldesign der Söhne Abrahams oder dem Beispiel der islamischen urgemeindlichen Salaf, den rechtschaffenen Altvorderen hinterher eifern und der Beschneider ja auch nicht von Luft und Liebe lebt und seine Messer nicht vergebens schärfen möchte, da wird „Aufklärung“ im Sinne wissenschaftlicher Standards allenfalls nebenbei stattfinden und wird das stammeskulturelle Denkverbot oder die vermeintliche Seelenrettung das Alltagshandeln der Familie regeln.

4. Zudem sollte das Erfordernis einer ärztlichen Bescheinigung vor Durchführung des Eingriffs festgeschrieben werden, wonach der Gesundheitszustand des Jungen eine Beschneidung zulässt.

Die Ritualbeschneider der Religionsgemeinschafter sollen wie gewohnt arbeiten und die wissenschaftsbasiert ausgebildeten Ärzte sollen Atteste ausstellen und so zu Komplizen eines schädigenden Rituals werden?

Es ist doch wohl eher zu vermuten, dass die Ritualbeschneider ungestört Kindern die Vorhaut abtrennen, und zwar ohne vorherige ärztliche Untersuchung – genau wie bisher üblich.

5. Schließlich müssen ältere, minderjährige Jungen die Möglichkeit eines „natürlichen Vetorechts“ erhalten. So fordert es auch der Deutsche Ethikrat.

Die kleineren Jungen dürfen einfach so beschnitten werden, und das billigt der beschneidungsbejahende Deutsche Ethikrat.

Kein Achtjähriger oder Zwölfjähriger kann im Familienkreis über seine elterlich gewünschte baldige Beschneidung auf Augenhöhe diskutieren. Was sich die Bundestagsabgeordneten nicht trauen, nämlich die Scharia zu kritisieren oder das Wort Scharia im Parlament auch nur auszusprechen, soll jetzt im Kinderzimmer gelöst werden?! Den jüdischen oder muslimischen Beschneidungsgegnern fällt Tiefensee leider in den Rücken.

Die SPD-Bundestagsfraktion wird in den kommenden Wochen den Gesetzentwurf daraufhin prüfen, ob die vorgenannten Kriterien hinreichend klar berücksichtigt wurden.

Der Souverän, immerhin noch das Volk, wird den aus Angst und Karrieresicherung nach wie vor zur kulturrassistischen und frauenfeindlichen Scharia schweigenden Sozialdemokraten auch beim Thema rituelle Zirkumzision auf die Finger schauen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Tiefensee MdB

Wirtschaftspolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion

Bundesminister a.D.

CDU

Der CDU-Bundestagsabgeordnete der Stadt Trier stellt uns sein Verständnis von Kindeswohl, Religionsfreiheit und körperlicher Unversehrtheit vor.

Datum: Wed, 10 Oct 2012 14:49:41

Von: Büro Bernhard Kaster MdB

Betreff: Beschneidung von Jungen: Ihr Schreiben

Sehr geehrter Herr von Roy,

vielen Dank für Ihr Schreiben zur Frage der Zulässigkeit der Beschneidung von minderjährigen Jungen. Sie üben darin nachdrücklich Kritik an der Absicht des Deutschen Bundestages, eine solche Beschneidung auf gesetzlicher Grundlage auch künftig zuzulassen.

Richtig, denn auch Kinder sind Grundrechtsträger und Juden oder Muslime sind gar keine Kategorie, keine Sorte Mensch.

Ausgelöst wurde die breite öffentliche Diskussion zu diesem Thema durch das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012, mit dem wohl erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik ein Strafgericht die Beschneidung eines minderjährigen Jungen aus religiösen Gründen als rechtswidrige Körperverletzung wertete. Es handelt sich zwar um die Entscheidung eines Einzelfalls, die keine Bindungswirkung für andere Gerichte hat.

Indirekt sagt Kastner: Hätten die Kölner Richter doch bloß geschwiegen. Mit als erste hatte Angela Merkel („Komikernation“) zur Hexenjagd auf unbotmäßige Richter geblasen: Wer die Jungenbeschneidung kritisiert, verdiene Aufkündigung der Solidarität.

Dennoch hat das rechtskräftige Urteil die jüdische und muslimische Gemeinschaft in Deutschland tief verunsichert.

Warum sollen medizinisch unnötige Beschneidungen nicht endlich illegal werden?

Ironisch: Das geht aber nicht, Kritik an den Normen von Halacha und Scharia bringt das Weltbild des Fundamentalisten ins Wanken und könnte zu Individualismus oder aufgeklärtem Denken führen. Weil tiefe Verunsicherung traurig macht oder den frommen Beschneider ängstigt, muss sich etwas verändern, und wo das Religionsgesetz keine Neuerung zulässt, hat das Gegenüber nachzugeben, das Grundgesetz.

Eltern, die ihre Söhne beschneiden lassen möchten und Ärzte, die die Beschneidungen vornehmen sollen, befürchten nun, dass sie sich damit strafbar machen könnten.

Ganz im Ernst: Wäre das nicht eine vernünftige Klärung der Lage? Wer nicht medizinisch indizierte chirurgische Eingriffe an Minderjährigen durchführt geht ins Gefängnis, das kann die demokratische Mehrheit so beschließen. Beim Thema Mädchenbeschneidung würde der Bundestag wohl leichter zustimmen.

Für das religiöse Selbstverständnis von Juden und Muslimen ist die Beschneidung von Jungen jedoch von grundlegender Bedeutung. Sie fühlen sich durch das Urteil ausgegrenzt und fürchten ganz generell um die soziale Akzeptanz ihres religiösen Lebens in Deutschland.

Hidschab (Schleier) und die Möglichkeit von Talaq (Verstoßung) und Zweitfrau sind auch „von grundlegender Bedeutung“. Muss Deutschland zeitnah für „soziale Akzeptanz“ von Ganzkörperschleier – islamisch Burka, jüdisch Frumka – sorgen oder die Geschlechtertrennung in zumindest einigen öffentlichen Buslinien durchsetzen, damit sich die Halacha- oder Schariafreunde nicht „ausgegrenzt“ fühlen?

Die Frage nach der Zulässigkeit der Beschneidung muss deshalb geklärt werden. Eine Klarstellung durch das Bundesverfassungsgericht, welche die Gerichte bundesweit binden würde, ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Es ist daher Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, ob die religiös motivierte Beschneidung von Jungen trotz verständlicher Einwände mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Allerdings hat das Parlament dieses möglichst bald zu entscheiden, und die Antwort, die sich im freiheitlichen Rechtsstaat auf Dauer durchsetzen wird, ist klar: Innerhalb eines grundgesetzkonformen Begriffs vom Kindeswohl haben noch so gottesfürchtige Eltern keinen Rechtsanspruch darauf, ihren Kindern Teile des Körpers abschneiden zu lassen, auch nicht unter Berufung auf heilige Texte, hygienische Esoterik oder ästhetische Befindlichkeit.

Scheich Yusuf al-Qaradawi oder Mohel David Goldberg aus Hof in Bayern definieren Kindeswohl selbstverständlich anders als die kulturelle Moderne es macht, und für manchen Gläubigen ist auch die schafiitisch genitalbeschnittene Neunjährige aus Indonesien, das ebenfalls muslimische und in Australien wohnende sechs- oder siebenjährige Mädchen der Siebener-Schiiten der Dawoodi Bohra[1] oder die saudi-arabische oder iranische zwangsverheiratete Neun- bis Zwölfjährige in die Religionsfreiheit und das Kindeswohl integriert.

Der Deutsche Bundestag hat deshalb am 19. Juli 2012 in einem fraktionsübergreifenden Beschluss die Bundesregierung mit breiter Mehrheit aufgefordert, bis zum Herbst einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter des Kindeswohls, der körperlichen Unversehrtheit, der Religionsfreiheit und des Rechts der Eltern auf Pflege und Erziehung miteinander in Einklang bringt. Der Gesetzentwurf soll für alle Beteiligte Rechtssicherheit schaffen und sicherstellen, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich rechtlich zulässig ist.

Rechtssicherheit ist geschaffen worden – durch das Kölner Urteil. Mit Ihrem Fordern von „Rechtssicherheit“ wollen Sie die für Sie ärgerliche Debatte entsorgen. Warum ärgert Sie das Ansinnen, rituelle Beschneider umzuschulen und für immer überflüssig zu machen? Warum soll es in Deutschland ab morgen kein Judentum und keinen Islam geben, das oder der selbstbewusst auch die intakte Penisvorhaut als gelingendes religiöses Leben bezeichnet?

Warum erhöhen Sie den von Rabbinern, Scheichen, Imamen und ‚Ulama ausgehenden Druck auf junge Eltern und nicht zuletzt auf junge Mütter, ihren Söhnen das Praeputium abschneiden zu lassen? Die Mehrheit der heutigen deutschen männlichen Juden ist gar nicht beschnitten, es gibt also sehr wohl ein jüdisches „Leben“ – mit intakter jüdischer Vorhaut. Wollen Sie das vormoderne und frauenfeindliche Körperkonzept und Gesellschaftsmodell von Halacha und Scharia durchsetzen?

Diese Entscheidung haben wir uns nicht leicht gemacht. Im Mittelpunkt unserer Überlegungen stand und steht dabei stets das Wohl des Kindes. Dessen Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und die Grundrechte der Eltern auf Kindeserziehung und Freiheit der Religionsausübung sind im Sinne des Kindeswohls angemessen auszugleichen.

Die Bundesregierung hat nun heute einen Gesetzentwurf beschlossen, der jetzt von Bundesrat und Bundestag beraten werden wird. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) soll künftig in einem neuen § 1631d klar gestellt werden, dass die Beschneidung in Deutschland auch weiterhin möglich ist. Dazu sollen folgende Voraussetzungen eingehalten werden: 1) Die Beschneidung muss fachgerecht und deshalb möglichst schonend und mit einer möglichst effektiven Schmerzbehandlung erfolgen; 2) die Beschneidung darf nur nach einer vorherigen umfassenden Aufklärung erfolgen; 3) Eltern müssen den Kindeswillen bei dieser Frage entsprechend mit einbeziehen; 4) eine Ausnahmeregelung greift, wenn im Einzelfall das Kindeswohl gefährdet wird, etwa bei gesundheitlichen Risiken.

In nahezu allen Ländern der Welt und insbesondere auch in unserem Kulturraum ist die Beschneidung minderjähriger Jungen erlaubt. Das Amtsgericht Köln, als Vorinstanz, sowie Zivil- und Verwaltungsgerichte in Deutschland haben so geurteilt. So hat etwa das Oberverwaltungsgericht Lüneburg einen Anspruch muslimischer Eltern gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der medizinischen Kosten der Beschneidung ihres Sohnes bejaht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.07.2002). Das OVG hat damit zugleich die Rechtmäßigkeit der Beschneidung bestätigt.

Die Beschneidung von Jungen ist als medizinischer Eingriff irreversibel und natürlich keine Bagatelle. Mit der Verstümmelung der Genitalien von Mädchen und Frauen, die zweifellos strafbar ist und mit strengen Sanktionen geahndet werden muss, ist die teilweise oder ganze Entfernung der Vorhaut bei Jungen aber nicht vergleichbar. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt den Eingriff bei Männern zumindest regional als eine medizinisch und hygienisch sinnvolle Vorsorgemaßnahme, etwa um die HIV-Infektionsrate zu senken. Schätzungen zufolge ist etwa ein Drittel der männlichen Weltbevölkerung beschnitten. Die Beschneidung von Jungen gilt als der weltweit am häufigsten durchgeführte kinderchirurgische Eingriff; insbesondere in den USA wird er zur Förderung der Gesundheit häufig vorgenommen.

In den USA nehmen mehr und mehr Eltern davon Abstand, ihren Sohn beschneiden zu lassen, darunter sind auch amerikanische Juden.

Wir sind der Auffassung, dass Eltern all dies berücksichtigen dürfen, wenn sie entscheiden, ob eine Beschneidung dem Wohl ihres Sohnes dient. Denn es sind die Eltern, die – in den Grenzen unserer Rechtsordnung – den Inhalt des Kindeswohls festlegen. Sie dürfen sich bei Entscheidungen zur Gesundheit ihres Kindes auch von religiösen Motiven leiten lassen, solange die Behandlung bzw. der Eingriff nach allgemeinen Maßstäben medizinisch vertretbar ist. Das Recht von Eltern, ihre Kinder religiös zu erziehen, ist grundgesetzlich geschützt.

Jüdisches und muslimisches Leben muss weiterhin in Deutschland möglich sein. Die Beschneidung von Jungen hat für Juden und Muslime eine zentrale religiöse Bedeutung. Sie zählt zu den konstitutiven Elementen im jüdischen Glauben. Auch im Islam gilt die Beschneidung gemeinhin als unverzichtbar. Jüdische und muslimische Eltern sollen nicht gezwungen sein, ihre Söhne bei unseren Nachbarn im europäischen Ausland oder in Hinterzimmern von Laien beschneiden zu lassen. Das wollen wir sicherstellen, indem wir die weltweit akzeptierte Beschneidung minderjähriger Jungen verfassungskonform regeln.

Das Drohen mit schrecklich folgenreichen Hinterhofbeschneidungen ist eine beliebte beschneidungstheoretische Figur. Die Medikalisierung eines an sich nachteiligen Rituals beschädigt nicht nur den Kinderkörper, sondern auch das medizinische System und den Rechtsstaat.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Bernhard Kaster MdB

GRÜNE

Datum: Mon, 8 Oct 2012 11:48:12

Von: Goering-Eckardt VP MA01

Betreff: Ihr Schreiben zur Beschneidungsdebatte

Sehr geehrter Herr von Roy,

Frau Göring-Eckardt dankt Ihnen für Ihr Schreiben zum Thema Beschneidung.

Frau Göring-Eckardt begrüßt den Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist.

Die Rechtsauffassung eines Einzelrichters am Kölner Landgericht hat zu tiefgreifender Verunsicherung bei Ärzten und jüdischen und muslimischen Eltern geführt. Bei der Beschneidung von Jungen handelt es sich um einen klassischen Grundrechtskonflikt, der im Wege der praktischen Konkordanz auszugleichen ist, wobei jede Grundrechtsposition optimal zu verwirklichen ist.

Eine Beschneidung ist tatbestandlich – wie jede Operation – eine Körperverletzung, die durch rechtswirksame Einwilligung gerechtfertigt und dann straffrei ist. Bei Minderjährigen handeln grundsätzlich die Eltern stellvertretend für das Kind und sind dabei an das Kindeswohl gebunden. Die Wahrung der körperlichen Unversehrtheit und das Recht des Kindes als vollwertiges und gleichberechtigtes Mitglied einer Religionsgemeinschaft aufzuwachsen, sind beides Aspekte des Kindeswohls. Der körperliche Eingriff bei einer Beschneidung ist ein irreversibler Eingriff mit niedriger Eingriffstiefe, soweit er medizinisch fachgerecht durchgeführt wird. Er wird zum Teil auch aufgrund von hygienischen und prophylaktischen Überlegungen durchgeführt. In den abrahamitischen Religionen ist das Beschneidungsgebot das erste und zugleich die Begründung des Bundes mit Gott. Daher ist es für Juden zentral und für die meisten Muslime unverzichtbar.

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht vor, die Beschneidung medizinisch fachgerecht von qualifizierten Fachleuten durchzuführen. Im Falle einer Illegalisierung der Beschneidung käme es häufiger zu nicht fachgerechten Eingriffen durch unqualifizierte Beschneider. Dies gilt es zu vermeiden. Die Botschaft des Gesetzes ist für Frau Göring-Eckardt zentral: Wir wollen jüdisches und muslimisches Leben in Deutschland.

Mit freundlichen Grüßen

J. W.

Büro Katrin Göring-Eckardt, MdB

Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages

CSU

Datum: Fri, 12 Oct 2012 07:50:19

Von: „Hasselfeldt, Gerda“

Betreff: Ihr Schreiben vom 29. September 2012

Sehr geehrter Herr von Roy,

vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie sich gegen Beschneidungen von Jungen aus religiösen Gründen aussprechen und eine Kopie Ihrer Petition an den Deutschen Bundestag übersenden.

Nach der Verunsicherung, die durch das Urteil des Landgerichts Köln hervorgerufen wurde, hat der Deutsche Bundestag in einem fraktionsübergreifenden Antrag beschlossen, die Bundesregierung aufzufordern, bis zum Herbst einen Gesetzesentwurf zur Frage der religiösen Beschneidung vorzulegen. Dies ist nun geschehen, das Bundesjustizministerium hat einen entsprechenden Entwurf vorgelegt, der am 10. Oktober 2012 vom Bundeskabinett verabschiedet wurde.

Der Entwurf orientiert sich am Wohl des Kindes. Das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit muss mit anderen grundrechtlich geschützten Positionen der Eltern in Einklang gebracht werden, mit dem Recht auf Kindeserziehung und dem Recht auf freie Religionsausübung. Der Gesetzesentwurf lässt Beschneidungen von männlichen Kindern zu, stellt hierfür aber auch konkrete Voraussetzungen auf. Insbesondere sollen nur Beschneidungen erlaubt sein, die fachgerecht und nach den Regeln der ärztlichen Kunst – gegebenenfalls also auch unter Betäubung – durchgeführt werden. Soweit das Kind jünger als sechs Monate ist, sollen auch Beschneidungen von einer von der jeweiligen Religionsgemeinschaft vorgesehenen Person durchgeführt werden können. Diese Person benötigt hierfür eine besondere Ausbildung. Auch soll der Wille des Jungen – sofern dieser schon gebildet werden kann – in die Entscheidung über eine Beschneidung mit einbezogen werden können.

Ich kann Ihnen versichern, dass wir uns die Entscheidung bei der Frage der Beschneidung von männlichen Kindern nicht leicht machen. So ist auf der einen Seite die Beschneidung ein irreversibler Eingriff in die körperliche Integrität des Kindes, wie Sie es in Ihrer Petition auch ausführlich darlegen. Auf der anderen Seite handelt es sich um den weltweit am häufigsten durchgeführten chirurgischen Eingriff.

Aber nein, sehr geehrte Frau Hasselfeldt, der weltweit am häufigsten durchgeführte chirurgische Eingriff, auch bei Ihnen war das so, ist die Durchtrennung der Nabelschnur. Der Nabel ist die einzige unvermeidbare Narbe am menschlichen Körper – und das sollte möglichst lange der Fall sein.

Die religiöse Beschneidung von Jungen ist gerade im Judentum ein konstitutives Element. Auch im Islam ist sie wichtiger Bestandteil des religiösen Lebens. Jüdisches und muslimisches Leben muss in Deutschland auch weiter ausgeübt werden können. Dies meine ich nicht – wie Sie es in Ihrer Petition darlegen – als eine Form von Schuldgefühlen für den Holocaust, sondern als tatsächliche Möglichkeit der Religionsausübung, die durch das Grundgesetz geschützt ist.

Deshalb unterstützt die CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Die CSU-Landesgruppe wird sich im parlamentarischen Verfahren für eine verfassungsfeste Lösung einsetzen, die die Interessen aller Beteiligten – gerade auch der Kinder – im Auge hat.

Mit freundlichen Grüßen

Gerda Hasselfeldt, MdB

Vorsitzende der CSU-Landesgruppe

FDP

Mit Zähnen und Klauen für die parteikollegiale Justizministerin kämpft der 1970 in Landau in der Pfalz geborene Dr. Volker Wissing, seit 2011 Landesvorsitzender der FDP Rheinland-Pfalz und stellvertretender FDP-Bundestagsfraktionsvorsitzender. 1996 legte Wissing das zweite Staatsexamen ab, im Folgejahr erlangte er seine Dissertation zum Dr. jur. und trat er als Richter in den Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz ein. Auch dieser Rechtskundige lässt die kleinen Jungen von morgen auf Elternwunsch Schmerzen erleben, begrüßt den himmlisch ausgerufenen und prophetisch empfangenen Beschneidungsbefehl und wird und will die Männer von übermorgen und deren Sexualpartner um bestmögliche genitale Zufriedenheit bringen:

Datum: Fri, 12 Oct 2012 10:54:02

Von: „Dr. Volker Wissing MdB“

Betreff: AW: Keine Kinderbeschneidung über BGB § 1631d

Sehr geehrter Herr von Roy,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 8. Oktober 2012 zum Thema Beschneidung von Jungen, auf das ich gerne kurz eingehen möchte.

Das Landgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 7. Mai 2012 die Beschneidung minderjähriger Jungen aus religiösen Gründen als rechtswidrige Körperverletzung gewertet. Dies hat zu einer breiten öffentlichen Diskussion zur Zulässigkeit von Beschneidungen geführt.

Zwar entfaltet die Entscheidung über den konkreten Fall hinaus keine rechtliche Bindungswirkung. Sie hat aber für große Verunsicherung vor allem bei jüdischen und muslimischen Gläubigen gesorgt, weil sie befürchten, dass Beschneidungen von Jungen in Deutschland generell nicht mehr erlaubt seien. Auch Ärzte sind verunsichert, ob sie strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie künftig Beschneidungen vornehmen.

Das wäre doch sehr wünschenswert, wenn wir jeden Arzt bestrafen können, der einem Kind geplant und medizinisch unnötig weh tut.

Dr. Wissing sieht das großzügiger, mit dem Erziehungsrecht nach GG Art. 6 könne man trotz grundrechtlich geschützter körperlicher Unversehrtheit die kindliche Gesundheit auf Elternwunsch ein bisschen kaputtmachen lassen. Kinder seien offensichtlich keine vollen Grundrechtsträger, sondern halbe Portionen:

Die derzeitige Rechtslage stellt sich dabei wie folgt dar: Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind nach dem Gesetz u.a. dann nicht rechtswidrig, wenn sie mit wirksamer Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden. Ist ein betroffenes Kind aufgrund seines Alters noch nicht einwilligungsfähig, kommt es auf die wirksame Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern als gesetzliche Vertreter an. Die Frage der Wirksamkeit der Einwilligung der Eltern ist grundsätzlich, d.h. auch bei einer strafrechtlichen Bewertung, zivilrechtlich zu beurteilen. Im Rahmen dieser zivilrechtlichen Beurteilung hat bei der Anwendung und Auslegung der entsprechenden Vorschriften im Kindschaftsrecht eine Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen zu erfolgen. Dies ist zunächst die verfassungsrechtlich geschützte Gesundheit und körperliche Unversehrtheit des Kindes sowie die durch Artikel 4 GG geschützte negative Religionsfreiheit des Kindes. Auf der anderen Seite sind zu nennen das durch Artikel 6 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern und die nach Artikel 4 GG geschützte positive Religionsfreiheit des Kindes, die bis zur Vollendung des 12. bzw. 14. Lebensjahres für das Kind durch die Eltern wahrgenommen wird.

Wie in einem FOCUS-Interview der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts Herr Papier, hat auch der zuständige Berichterstatter der FDP-Bundestagsfraktion Herr van Essen, MdB bei der Debatte am 19. Juli 2012 die Auffassung vertreten, dass bei dieser vorzunehmenden Abwägung zwischen verschiedenen gleichwertigen Grundrechten das Erziehungsrecht der Eltern und die Religionsfreiheit überwiegen, so dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig sein muss.

Nanu, hat die BRD einen Ayatollah oder Großmufti namens Hans-Jürgen Papier, hinter dem man sich als Politiker verstecken kann, damit das Geschlechtsorgan eines Kindes auf Elternwunsch dauerhaft verändert und beschädigt wird?

Nachdem das Kölner Landgericht Köln religiös begründete Beschneidungen an Jungen für rechtswidrig und strafbar erklärt hatte, bewertete auch Hans-Jürgen Papier seltsam orakelnd die familiär tradierte Gottesfurcht und das elterliche Erziehungsrecht als viel wichtiger und die körperliche Unversehrtheit des nicht einwilligungsfähigen männlichen Kindes als eher vernachlässigenswert, wie Financial Times Deutschland am 21.07.2012 berichtete: Der Beschneidungsfreund und Staatsrechtswissenschaftler nannte das Kölner Urteil „verfehlt“, das Landgericht habe „sehr verkürzt argumentiert“ und nicht ausreichend gewürdigt, dass es sich für Deutschlands Juden oder Muslime bei der Zirkumzision nicht nur um eine Tradition handele, „sondern um einen essenziellen Glaubensinhalt“.

Am 18. Februar 2003 ließ sich Papier, damals Präsident des Bundesverfassungsgerichts, von der Aristoteles-Universität Thessaloniki (AUTH) die Würde des Ehrendoktors der Rechtswissenschaften verleihen. Eigentlich hätte er sie aus ethischen Bedenken ablehnen müssen, da Griechenland eine menschenfeindliche ethnoreligiöse Rechtsspaltung im Familienrecht kultiviert und die muslimische Minderheit nach Maßgabe der Scharia zehn- bis dreizehnjährige Mädchen durch den islamgelehrigen Meço Cemali (Τζεμαλί Μέτσο), den Mufti von Komotiní (türk. Gümülcine) verheiraten lässt, die oft noch als Kind in der Ehe schwanger werden.[2] Im Jahr 2008 etwa, Papier war immer noch Präsident am BVerfG, wurde so eine ehelich geschwängerte zwölfjährige „muslimische Ehefrau“ in Düsseldorf beschrieben. Zwei Jahre eher war in Nordrhein-Westfalens Hauptstadt eine griechische Elfjährige bekannt geworden, die hier mit ihrem 22-jährigen Ehemann lebte.[3] Solange die Scharia im südöstlichsten EU-Mitgliedsstaat legales Familienrecht ist, sollte Jungenbeschneidungsfreund Hans-Jürgen Papier seine griechische Ehrendoktorwürde an AUTH zurückgeben und die deutsche Bevölkerung tatsachenorientiert über Frauenfeindlichkeit und Kinderfeindlichkeit des Islamischen Rechts informieren, statt sich „für eine friedliche Koexistenz der Religionen“ ins Zeug zu legen.[4]

Papiers rechtsstaatlich eher geringe Überzeugungskraft spirituell begründeter Körperverletzung an Kindern scheint das Justizministerium durchschaut zu haben und hebt (Eckpunkte; Kabinettsbeschluss) inzwischen den Elternwunsch hoch.

Jetzt muss die Sippe Söhnchen nur noch überlisten, die Wunschbeschneidung irgendwie ganz toll zu finden, oder der Kleine ist erst acht Tage alt und mag bei der brutalen Operation seine Schreie, einem Gebet gleich, zu Jahwegott in den Himmel aufsteigen lassen; bei HaNefesh weiß man: „Der Ablauf einer Brit Mila ist eine erfolgversprechende Zeit für ein Gebet. Das Schreien und Weinen des Babys ist ein ganz reines Schreien und Weinen, welches das Tor zum Himmel berührt und öffnet und damit den Weg frei macht für andere Gebete.“[5]

„Ohne unnötige Schmerzen“, das wiederholt auch Dr. Wissing im Oktober 2012 und bejaht damit eine solide Basis an Schmerz. Ein paar – unvermeidliche – Schmerzen seien juristisch also völlig unproblematisch und dem Jungen zuzumuten. Dass auch nach verflogenem Operationsschmerz das lustbringende intakte genitale Gewebe unwiederbringlich verloren ist, dass auch bei noch so fachgerechter Durchführung schwere Komplikationen berichtet worden sind und dass nach Aussagen vieler Betroffener die restliche penile Sensitivität Jahr für Jahr abnimmt, weiß oder sagt der evangelische Richter aus Rheinland-Pfalz nicht.

Die grundrechtswidrige Formulierung selbst ist in der Tat seit zehn Wochen bekannt:

„Ohne unnötige Schmerzen. Das steht da wirklich. Die integrierte Amputation der Vorhaut gelange ins deutsche Gesetz – für alle dem Ritual zu unterwerfenden Jungen ohne unnötige Schmerzen. Beschnittenes Kindeswohl – mit den auf himmlischen Befehl dazugehörigen nötigen Schmerzen. Wieviel Schmerzen sind jedem, Abrahams Beispiel treu bleibenden bzw. schariapflichtigen Kind denn bitteschön zuzumuten, Generation für Generation?“

(Petition vom 20. Juli Aktenzeichen Pet 4-17-07-451-040847.)

Dr. Wissing weiter:

Die Beschneidung stellt zwar einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes dar. Dies ist jedoch regelmäßig ein routinemäßiger medizinischer Eingriff, der keine bedeutende Gefahr für die Gesundheit des Kindes darstellt. Der Eingriff ist in seiner Tragweite mit der Beschneidung von Frauen nicht zu vergleichen, bei welcher es zum Abschneiden weiblicher Genitalien kommt, um das Sexualempfinden der Frauen einzuschränken; diese Praxis ist mit Nachdruck zu verurteilen und ohne weiteres strafbar.

Der Stellvertretende FDP-Bundestagsfraktionsvorsitzende hat immer noch keine Ahnung von Female Genital Mutilation (FGM), etwa von der islamisch-schafiitischen FGM, die sich manchmal auf die Entfernung der Klitorisvorhaut beschränkt. Etliche Beschneidungspraktiken von Typ I (Entfernung der Klitorisvorhaut und manchmal auch der Klitoris selbst) sowie Typ IV (eher ohne chirurgischen Gewebsverlust vorgenommenes Ritzen, Stechen oder Brennen des Genitals) entsprechen der Schädigung der männlichen Zirkumzision oder sind etwas weniger schädigend.

Eine deutsche Legalisierung der MGM bedroht die praktisch leider kaum durchgesetzten ersten Erfolge gegen FGM Typ I und IV.

Weil die FGM viel schlimmer sei, so Volker Wissing, sei die Zirkumzision also gar nicht so schlimm, hingegen bringe der abgestoppte Beschneidungswunsch den Rechtsstaat beinahe zum Einsturz:

Hingegen wird durch die Strafbarkeit von Beschneidungen erheblich in das Erziehungsrecht und die Religionsfreiheit eingegriffen. Die Entscheidung über die Erziehung des Kindes obliegt grundsätzlich den Eltern des Kindes. Das gilt auch gerade für die Religion des Kindes. Nur bei einem Missbrauch ihres Erziehungsrechts ist der Staat verpflichtet, dieses für die Eltern auszuüben. Ein Verbot der Beschneidung verhindert den Eintritt des Kindes in die Religionsgemeinschaft als solches und betrifft nicht nur die Art und Weise der Religionsausübung. Die jüdischen und muslimischen Eltern lassen ihr Kind beschneiden, um ihr Kind in ihre Religionsgemeinschaft aufzunehmen. Der Akt der Beschneidung gilt im jüdischen Glauben als Eintritt in den Bund mit Gott. Sie ist daher eine entscheidende Voraussetzung für die Teilnahme am religiösen Leben und damit für die Möglichkeit das Judentum zu praktizieren. Im muslimischen Glauben hat die Beschneidung einen vergleichbaren Stellenwert. Eine Strafbarkeit der Beschneidung in Deutschland könnte zu einer familiären Ausgrenzung des Kindes führen, da es bis zu einem gewissen Alter außerhalb der elterlichen Religionsgemeinschaft aufwachsen würde. Aufgrund der fehlenden religiösen Mitwirkungsmöglichkeiten ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass das Kind seelische Schäden davon trägt. Zudem setzt man das Kind einer viel größeren gesundheitlichen Gefahr aus, wenn Eltern und Ärzte hier eine strafrechtliche Verfolgung befürchten. Denn dadurch wird die Beschneidung nicht unterlassen. Viele Eltern sähen sich gezwungen, ihre Kinder von nicht medizinisch ausgebildeten Personen im Ausland beschneiden zu lassen. Die damit für das Kind verbundenen gesundheitlichen Risiken können nicht im Sinne des Kindes sein.

Jeder Teheraner Mullah oder amerikanische jüdische Parteigänger der Metzitzah B’Peh kann zufrieden sein, denn Volker Wissing hat jeden schuldhaft Unbeschnittenen soeben als Ex-Muslim definiert oder als Ex-Juden. Pflicht eines in der kulturellen Moderne angekommenen Juristen wäre es, mit geforderten deutlichen Paragraphen die Religionsgruppen dazu zu bewegen, aus dem Fundamentalismus und aus den alten Rollenbildern von Mann und Frau auszusteigen, denn überall dort, wo der Penis beschnitten wird, werden auch die Töchter arrangiert verheiratet, weil alle Kinder und deren Genitale und die aus den heranwachsenden Genitalien hervorgehenden nächsten Kinder der Besitz des ewigen Stammes bleiben müssen.

Eine noch so klitzekleine Macke im Gewebe der islamrechtlich legalen und zwischen Mohammeds Medinarepublik und dem künftigen Paradies aufgespannten Genealogie der Umma wächst zur schrecklichen Laufmasche und gefährdet das Seelenheil. Frauen sind daher auf Schritt und Tritt auf Keuschheit zu überwachen – durch die selbstredend beschnittenen Männer.

Das Private ist politisch. Die nicht staatlich gebändigte und gegenmoderne sexuelle Aufträge vermittelnde Gewalt der Initiationsrituale wird Deutschlands Kontur gewinnenden Plural an Glaubensnationen weiter auseinander treiben in eine erst totale kulturelle und bald auch rechtliche Apartheid. Die Rechtsspaltung mit Schleierpflicht, Imam-Ehe und halbiertem Erbe für die Frau wird kommen, die ethnoreligiös segmentierte Stadt durchgesetzt werden. Das ist nicht Islamismus, sondern Umweltverändern im Sinne von Koran und Sunna, echter alter Islam. Und das haben wir zu verhindern.

Für den Richter aus Rheinland-Pfalz gilt der bei dem hohen Gruppenzwang wenig wahrscheinliche ältere, die Beschneidung verweigernde Junge anscheinend durch seine vermessen, geradezu übergriffig anwesende Vorhaut als körperbehindert und sozial behindert, der Unbotmäßige wird ja vielleicht völlig zu Recht aus Familie, Synagoge oder Moschee hinaus gemobbt. Die frommen und herzensguten Eltern selbst können angeblich keine innige Beziehung zum kleinen Vorhautbesitzer aufbauen, ja, das auf staatlichen Druck unbeschnitten gebliebene männliche Kind werde gerade durch die Nichtbeschneidung aus der Nestwärme der Familie brutal herausgerissen.

Wissing hat das Zeug zum saudi-arabischen Freitagsprediger.

Vor diesem Hintergrund hat die FDP-Bundestagsfraktion zusammen mit der CDU/CSU-Fraktion und der SPD-Fraktion am 19. Juli 2012 die Bundesregierung aufgefordert im Herbst 2012 unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter des Kindeswohls, der körperlichen Unversehrtheit, der Religionsfreiheit und des Rechts der Eltern auf Erziehung einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist (BT-Drs.: 17/10331).

Die Quadratur des Kindeswohls und des Grundgesetzes. Kindergenital und Rechtssystem sind so sehr und so lange zu beschneiden, bis der Islam von Scharia und Fiqh integriert ist.

Sarkastisch: Eine himmelschreiende Ungleichbehandlung der Mädchen, mindestens die Klitorisvorhaut des schafiitisch zu sozialisierenden Mädchens müsste jetzt eigentlich auch dran glauben. Im Ernst: Wir können gar keine Genitalmutilation legalisieren, weder an Mädchen noch an Jungen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volker Wissing, MdB

Nun zum heute letzten betrachteten beschneidungsrhetorischen Beitrag. Dr. Westerwelle legte sein zweites juristisches Staatsexamen 1991 ab und ist seit demselben Jahr als Rechtsanwalt zugelassen. Auch der Bundesaußenminister macht der Beschneidungsdebatte den monologischen halben und der Beschneidungspraxis den islamdialogisch ganzen Weg frei:

FDP

Datum: Tue, 9 Oct 2012 14:12:05

Von: Westerwelle Guido

Betreff: AW: Keine Kinderbeschneidung über BGB § 1631d

Sehr geehrter Herr von Roy,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht vom 8. Oktober 2012 und für Ihre offenen Worte.

Das Kölner Urteil hat international Irritationen ausgelöst. Es muss klar sein, dass Deutschland ein weltoffenes und tolerantes Land ist, in dem die Religionsfreiheit fest verankert ist und in dem religiöse Traditionen wie die Beschneidung als Ausdruck religiöser Vielfalt geschützt sind.

Nochmals vielen Dank für Ihre Zuschrift und für Ihre Meinung. Ihnen persönlich alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Guido Westerwelle MdB

Soweit Dr. Westerwelle, der soeben jedem deutschen Beschneidungsgegner einen Mangel an Weltoffenheit und Toleranz attestiert hat und der verschweigt, dass es auch die Jews against Circumcision (JAC) gibt oder der das Brit-Schalom-Ritual dieser säkularen religiösen Juden ja vielleicht auch für zu wenig „weltoffen und tolerant“ hält.

Soweit für heute auch die sich in Beschneidungsrhetorik einübenden Volksvertreter, für die der kindliche Körper im Genitalbereich ohne weiteres irreparabel beschädigt werden kann, wenn nur die Eltern das für gottgegeben, familienfreundlich, moralisch wertvoll oder ästhetisch optimal halten.

Deutschlands Rechtseinheitlichkeit beginnt, in viele kleine Machtbereiche der nihilistisch-hippen oder archaisch-fundamentalistischen Familienoberhäupter zu zerfallen. Dein Genital, Kind, gehört dem Stamm und dem Stammesgott.

Wir erleben die Rückkehr und Legalisierung der Jahrtausende alten, das verhinderte Individuum lebenslang körperlich markierenden Initiationsrituale.

Die Rückkehr der Stämme.

Edward von Roy

Q u e l l e n

[1] Islamische weibliche Genitalverstümmelung auf göttlichen Befehl und elterlichen Wunsch ist, wie dem Ethikrat, der Deutschen Bundesregierung und jedem Bundestagsabgeordneten inzwischen bekannt ist, der in Indonesien und Malaysia vorherrschenden schafiitischen Rechtsschule eine religiöse Pflicht. Islamic FGM kommt auch bei den Dawoodi Bohra in Australien vor sowie, bei der gleichen siebener-schiitischen Community, im indischen Mumbay.

Sydney 2012, zwei Mädchen, sechs und sieben, sollen genital verstümmelt worden sein, Scheich Shabbir Vaziri, eine Krankenschwester im Ruhestand und eine weitere Frau wurden verhaftet:

Police say a retired nurse and the leader of a religious sect are among four people arrested over the genital mutilation of two young girls in New South Wales.

An anonymous tip-off to the Department of Community Services sparked an investigation into the alleged mutilation of two girls, aged six and seven.

Police have arrested and charged a 68-year-old retired nurse, who they believe performed the procedures, a 56-year-old sheikh accused of hindering the investigation, and a 42-year-old man and 35-year-old woman.

aus: Four charged over genital mutilation of girls

ABC News 13.09.2012

http://www.abc.net.au/news/2012-09-13/four-arrested-over-genital-mutilation-of-girls/4260112

A Sydney sheikh has appeared in court in relation to the alleged genital mutilation of two children.

Sheikh Shabbir Vaziri, 56, who police sources say is part of a lesser-known branch of Islam, has been charged with two counts of accessory after the fact of female genital mutilation and hindering investigation of a serious indictable offence.

Police will allege the two girls had the procedure, which is also known as female circumcision, performed on them in NSW when they were aged six and seven within the past 18 months.

Police allege one mutilation was performed in Sydney; the other in another metropolitan area.

Mr Vaziri, who was arrested today, appeared in Burwood Local Court this afternoon and was granted bail.

Aus: Paul Bibby: Sydney sheikh in court over ‚female genital mutilation‘

SMH – The Sydney Morning Herald 13.09.2012

http://www.smh.com.au/nsw/sydney-sheikh-in-court-over-female-genital-mutilation-20120913-25ubq.html

Der ungläubigen Polizei bloß nicht die Wahrheit über die Islamic FGM sagen: schiitischer Kleriker ruft zur Taqiyya, zur geheiligten Lüge:

Police claim Sheik Shabbir Mohammed Bhai Vaziri told members of the Dawoodi Bohra community at Auburn to lie to police when they questioned them over the mutilations.

http://www.newenglishreview.org/blog_display.cfm/blog_id/43892

Time to protect girls from cruel side of culture

The Daily Telegraph September 14, 2012

http://www.dailytelegraph.com.au/news/opinion/time-to-protect-girls-from-cruel-side-of-culture/story-e6frezz0-1226473719363

Islamischer Kindeswohlbegriff: auch in Indien schneiden Siebenerschiiten der Dawoodi Bohra ihren Töchtern religionsfreiheitlich die Klitoris heraus:

The mutilation occurred not in Africa, where the practice is most prevalent, but in India where a small Muslim sub-sect known as the Dawoodi Bohra continues to believe that the removal of the clitoris is the will of God.

“We claim to be modern and different from other Muslim sects. We are different but not modern,” Bano, a 21-year-old law graduate who is angry about what was done to her, told AFP in New Delhi.

She vividly remembers the moment in the party when the aunt pounced with a razor blade and a pack of cotton wool. …

For generations, few women in the tightly-knit community have spoken out in opposition, fearing that to air their grievances would be seen as an act of revolt frowned upon by their elders.

But an online campaign is now encouraging them to join hands to bury the custom.

The anti-Khatna movement gained momentum after Tasneem, a Bohra woman who goes by one name, posted an online petition at the social action platform Change.org in November last year.

She requested their religious leader, the 101-year-old Syedna Mohammed Burhanuddin, ban female genital mutilation, the consequences of which afflict 140 million women worldwide according to the World Health Organisation.

Syedna Mohammed Burhanuddin is the 52nd Dai-al Mutalaq (absolute missionary) of the community and has sole authority to decide on all spiritual and temporal matters.

Every member of the sect takes an oath of allegiance to the leader, who lives in western city of Mumbai.

When contacted by AFP, Burhanuddin’s spokesman, Qureshi Raghib, ruled out any change and said he had no interest in talking about the issue.

“I have heard about the online campaign but Bohra women should understand that our religion advocates the procedure and they should follow it without any argument,” he said.

But over 1,600 Bohra Muslim women have since signed the online petition. …

“The main motive behind Khatna is that women should never enjoy sexual intercourse. We are supposed to be like dolls for men,” 34-year-old Tabassum Murtaza, who lives in the western city of Surat, told AFP by telephone. …

aus: Female circumcision anger aired in India

AFP 23.04.2012

http://dawn.com/2012/04/23/female-circumcision-anger-aired-in-india-fm/

[2] Uta Keseling: „Das Haus von Nurays Familie steht am Ende der einzigen Straße des Dorfes. Da, wo ein angebundener Esel den Übergang vom griechischen Straßenanfang zu deren noch etwas armseligerem, muslimischen Ende symbolisiert. Wo ein paar Zwölfjährige in einem alten Opel Ascona spielen, den der Ober-Zwölfjährige gerade abgewürgt hat. Da, wo Nuray wohnt, ist noch eine Art Zwischenland – muslimische Häuser, die allerdings nicht hinter den typischen weißen Mauern verborgen sind. Der Übergang ist fließend. Man kennt sich. So haben auch im örtlichen Kafenion, der Dorfkneipe, die griechischen Männer schon von Nurays Rückkehr aus Deutschland gehört.“

aus: Uta Keseling: Das verheiratete Kind

WELT online, 25.02.2005.

http://www.welt.de/print-welt/article495796/Das_verheiratete_Kind.html

„Arrangierte Ehen, ohne dass die Brautleute sich vorher zu Gesicht bekamen; zwölfjährige Kinder, die zwangsweise verheiratet werden; Frauen, die nicht wissen, dass sie ein Recht auf Scheidung haben und die im Falle einer Scheidung das Sorgerecht an ihren geschiedenen Mann verlieren – allesamt Phänomene, die dort auftreten, wo die Scharia herrscht. Es gibt sie darum auch überall dort, wo muslimische Minderheiten sind. Also auch in Europa. Aber allein Griechenland zwingt als einziges Land der EU seine autochthonen muslimischen Bürger dazu, die Scharia zu praktizieren – ob sie es wollen oder nicht. …

Die Freiheit, die muslimische Männer dank der Scharia bei der Einleitung von Scheidungen haben, hat dazu geführt, dass muslimische Ehen im Raum Rodópi und Xánthi neunmal so häufig geschieden werden, wie christliche. »Die griechischen Muslime können wählen, ob sie sich der Anwendung muslimischer Gesetze bei der Heirat unterwerfen wollen«, sagt der Mufti von Komotiní, Herr Meko Cemalı. Denn immerhin die Zivilehe steht den Muslimen offen, sofern der Ehemann sich für sie entscheidet. Allerdings: Fälle, in denen griechische Muslime die Zivilehe gegenüber der Scharia bevorzugten, sind minimal.“

aus: Michael Kreutz: In Europa, wo die Scharia noch gilt.

Transatlantic Forum 14.09.2005

http://www.transatlantic-forum.org/index.php/archives/2005/106/europa-scharia/

[3] Vor zwei Jahren tauchte der erste Fall auf: Es ging um eine Elfjährige, die hier mit ihrem 22-jährigen Ehemann lebte. Das Paar meldete sich sogar mit Heiratsurkunde an. Am Mitwoch sollte sich der Grieche Hassan N. (damals 20, heute 22) vor Gericht verantworten, weil er eine 12-Jährige geschwängert hatte.

Doch Hassan N. drückte sich. Auch seine „Gattin“ (heute 14) erschien nicht zum Termin. Sie lebt inzwischen mit ihrer Tochter (1) in Griechenland bei ihrem Großvater.

An der griechischen Grenze zur Türkei werden Minderjährige (ein altes Gesetz erlaubt dies) mit Zustimmung der Eltern verheiratet. Die Zwangsehen sind zwar selten. Da sie aber Griechenland als EU-Mitglied absegnet, sind sie auch in Deutschland gültig.

„Ein Skandal“, nennt das voller Empörung Diana Goldermann-Wolf vom Kinderschutzbund. „Staatlich geförderter Kindesmissbrauch – so etwas darf es in Europa nicht geben und verstößt auch gegen die UN-Kinderrechts-Konvention.“

Vollzogen werden darf eine solche Ehe in Deutschland nicht. Das ist Missbrauch von Kindern. 2005 stieß das Jugendamt erstmalig auf eine solche Zwangsheirat. Das Ehepaar erschien sogar mit übersetzter Heiratsurkunde bei der Behörde und wollte eine neue Steuerklasse beantragen.

aus: Barbara Kirchner: Zwölfjährige bekam in Zwangsehe ein Baby

in: EXPRESS 12.06.2008

http://www.express.de/duesseldorf/unglaublicher-fall-zwoelfjaehrige-bekam-in-zwangsehe-ein-baby,2858,705568.html

Hellas kann interreligiöse Koexistenz: Cemali Meço (Τζεμαλί Μέτσο) hat seinen Islam richtig verstanden und verheiratet kleine Mädchen. Faziletli Gümülcine Müftüsü Hafız Cemali Meço Efendi

http://www.youtube.com/watch?v=ZlyjMFGhk6w

http://www.youtube.com/watch?v=1DImhzYST2s

http://www.youtube.com/watch?v=QjjG3Asyfhc

[4] Hans-Jürgen Papier schweigt zielsicher zur totalitären, kulturrassistischen und sexistischen Scharia und beschwört „eine friedliche Koexistenz der Religionen.“

aus: Jochen Gaugele: „Europa sollte bescheidener werden“

DIE WELT 13.10.12

http://www.welt.de/politik/deutschland/article109806517/Europa-sollte-bescheidener-werden.html

Nach ihren eigenen Statistiken haben die Sharia-Gerichte seit Mitte der achtziger Jahre über 7 000 Fälle behandelt, die neueren islamischen Schiedsgerichte Hunderte von Fällen. Aber sie drängen nun auf weitere Legitimierung und wollen auch Fragen verhandeln, die bei ihrer Gründung noch nicht vorgesehen waren. Wir kämpfen gegen alle religiösen Gerichte, da sie diskriminierend, frauenfeindlich, homophob und einfach nicht mit den Bürgerrechten des 21. Jahrhunderts vereinbar sind. Aber unser Widerstand hat eine antirassistische und menschenrechtliche Perspektive – das festzuhalten, ist uns wichtig, da sich auch die radikale Rechte gegen die Sharia-Gerichte wendet – aber aus einer rassistischen und migrantenfeindlichen Perspektive. …

Alle religiösen Gerichte sollten als diskriminierend verboten werden. Es gibt zum Beispiel seit langer Zeit auch jüdische Gerichte, die Beth Din. Ich weiß, dass manche Leute solche Verbote als totalitär ablehnen, aber Verbesserungen kommen oft durch Gesetzesänderungen zustande, man denke etwa an das Verbot von Kinderarbeit. Manchmal sind Verbote zum Schutz von Rechten notwendig.

Frauen haben beispielsweise nicht das Recht auf eine Scheidung, Männer dagegen müssen nicht einmal vor Gericht gehen, um sich von ihrer Frau scheiden zu lassen. Deshalb stellen Scheidungen, bei denen sich Frauen von ihren Männern scheiden lassen wollen, die große Mehrheit der verhandelten Fälle dar. Das Sorgerecht für Kinder ist ein weiteres Problem. Als Ergebnis langer Kämpfe wird heute im säkularen Recht darüber mit Blick auf das Wohl des Kindes entschieden. Nach der Sharia dagegen kommt das Sorgerecht ab einem gewissen Alter der Kinder immer dem Vater zu, auch wenn es eine Vorgeschichte von Gewalt und Missbrauch gibt. Bei Erbschaften erhalten Frauen nur die Hälfte, ihre Zeugenaussage gilt nur halb so viel wie die eines Mannes. Vergewaltigung in der Ehe oder häusliche Gewalt werden wegdefiniert und nicht als Straftaten behandelt. Das oberste Ziel von religiösen Gerichten ist es stets, die Familie trotz allem zusammenzuhalten.

aus: Maryam Namazie: Auch Schweigen kann rassistisch sein

Jungle World, 17.02.2011.

http://jungle-world.com/artikel/2011/07/42649.html

[5] During the actual Bris it is an auspicious time for prayer. The baby’s cry is a pure cry, which pierces the heavenly gate, and therefore the gate is open for other prayers.

HaNefesh: Guide to a Jewish Circumcision

http://www.hanefesh.com/edu/Circumcision.htm

Der Jude schneidet die Vorhaut ab, um das versteckte Glied aufzudecken. Wie schon oben erwähnt, führt G-tt die Welt, obschon Er von der Natur verdeckt ist. Der Jude ist ein lebendes Zeugnis, dass in der Natur selbst eine Realität besteht, die übernatürlich ist, g-ttlich ist.

Die Vorhaut symbolisiert die verdeckende Natur. Schneidet man die Vorhaut weg, verkrüppelt man sich nicht, sondern enthüllt und erhebt sich dabei. Man enthüllt, dass unter seinem natürlichen Körper noch eine Realität besteht. Ein Jude ist eine übernatürliche Erscheinung. Wir trotzen den Gewalten der Zeit und Natur, denn G-tt lenkt unsere Geschicke. Die Beschneidung enthüllt diese sonst von der Vorhaut verdeckte Realität. Darum ist die Beschneidung Zeichen für das besondere Verhältnis zwischen G-tt und uns. …

Danach sprechen der Vorsprecher und die Anwesenden zweimal den Ausdruck: „durch dein Blut sollst du leben“ aus. Der Mohel tropft dabei ein bisschen Wein in den Kindesmund. Das Blut, das das Kind verloren hat, ist das Blut, das es durch sein Leben tragen wird. Es ist sein Bund mit G-tt, der ihn persönlich beschützen wird. Als Jude steht er unter G-ttes persönlicher Obhut, und das garantiert sein Leben.

aus: HaMakor: Brit Mila – Der ewige Bund

http://hamakor.de/lebenszyklus/brit-mila

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8 Antworten to “Beschneidung des Kindeswohls”

  1. Kalevala Says:

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    5.10.2012
    Kinder- und Jugendärzte kritisieren Beschneidungs-Beschluss

    Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) hat die Entscheidung des Bundeskabinetts zur Beschneidung jüdischer und muslimischer Jungen kritisiert. „Beim vorliegenden Gesetzentwurf werden Grundrechte von Kindern missachtet, das ist katastrophal“, sagte der Präsident des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte, Dr. Wolfram Hartmann, heute bei einer Tagung in Bad Orb.

    Es mache den Verband sehr betroffen, dass das Recht von Kindern auf körperliche Unversehrtheit in Deutschland nur drittrangig sei und das Elternrecht und die Religionsfreiheit vorrangig seien. Das Kabinett hatte am Mittwoch Gesetzespläne auf den Weg gebracht, wonach der Eingriff erlaubt bleiben soll. Voraussetzung ist, dass die Regeln der ärztlichen Kunst eingehalten werden.

    http://www.kinderaerzte-im-netz.de/bvkj/aktuelles1/show.php3?id=4371&nodeid=26

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    40. Herbst-Seminar-Kongresses 2012 des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ e. V. ) am 15. Oktober 2012 in Bad Orb (Dr. Wolfram Hartmann, Präsident)

    Pressemitteilung des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ e.V.)

    15.10.2012

    1. Beschneidungsdebatte in Deutschland

    Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) hat mit großer Betroffenheit registriert, dass das Recht eines Kindes auf körperliche Unversehrtheit in Deutschland nach Auffassung der Bundesregierung drittrangig ist und Elternrecht und Religionsfreiheit vorrangig sind.

    „Beim vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung werden Grundrechte von Kindern wie körperliche Unversehrtheit, bestmögliche Gesundheitsförderung und effektive Schmerzbekämpfung grob missachtet“, so Dr. Wolfram Hartmann, der Präsident des Verbandes. „Wir können dem Gesetzentwurf nicht zustimmen und werden uns zusammen mit vielen anderen Verfechtern der Grundrechte von Kindern dafür einsetzen, dass dieser Entwurf im Bundestag keine Mehrheit findet“, so Hartmann. „Es ist für uns Kinder- und Jugendärzte unbegreiflich, dass man mit solch religiös motivierten Eingriffen nicht abwarten kann, bis ein Kind in einem Alter ist, in dem es selbst entscheiden kann, ob es dieses Ritual an seinem Körper vornehmen lassen möchte oder nicht. In Deutschland sind Jugendliche mit 14 Jahren religionsmündig.“

    http://www.kinderaerzte-im-netz.de/bvkj/aktuelles1/show.php3?id=4370&nodeid=26

    Anmerkung: Dieses Blog fordert für die rituelle, prophylaktische oder ästhetische Zirkumzision das Schutzalter der Volljährigkeit, weil sich nicht nur männliche Kinder, sondern auch männliche Jugendliche dem mutilationsfreudigen und erregt penisorientierten Elternwunsch oder dem uralten Konformitätsdruck von Großfamilie und Glaubensgemeinschaft kaum werden entziehen können.

    Keine Beschneidung unter achtzehn Jahren!

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  2. BGB § 1631d Says:

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    Mittlere Katastrophe: 53 Parlamentarier verspielen die männliche körperliche Unversehrtheit im Allgemeinen und das intakte männliche Genital im Besonderen, indem das Elternrecht auf Beschneidung des männlichen Jugendlichen (14-17 Jahre) legal werden soll. Die verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit Mädchen und Frauen ist hierbei offensichtlich, also droht auch noch die Legalisierung der FGM. Lesenswertes schreibt Blog Skydaddy:

    Von der Unmöglichkeit, ein verfassungskonformes Gesetz zu erlassen, das die religiöse Beschneidung unmündiger Knaben erlaubt

    Eine Gruppe von 53 Bundestagsabgeordneten – darunter Marlene Rupprecht, Rolf Schwanitz, Ute Vogt, Memet Kilic, Ulla Jepke, Raju Sharma und Halina Wawzyniak – haben einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Beschneidung von Jungen ab 14 Jahren erlauben soll, sofern diese einwilligen.

    Dieser Gesetzentwurf ist nicht akzeptabel!

    Von der Unmöglichkeit, ein verfassungskonformes Gesetz zu erlassen, das die religiöse Beschneidung unmündiger Knaben erlaubt

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    Deutscher Bundestag Drucksache 17/11430
    17. Wahlperiode 08.11.2012

    Gesetzentwurf
    Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge und die Rechte des männlichen Kindes bei einer Beschneidung

    § 1631d

    Beschneidung des männlichen Kindes

    Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des männlichen Kindes einzuwilligen, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat, einsichts- und urteilsfähig ist, der Beschneidung zugestimmt hat und diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst von einer Ärztin oder einem Arzt mit der Befähigung zum Facharzt für Kinderchirurgie oder Urologie durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

    (…)

    IV. Abgrenzungen von der Verstümmelung weiblicher Genitalien Das Gesetz erstreckt sich nur auf die Beschneidung des männlichen Kindes. Die geltenden gesetzlichen Regelungen, die bei der Verstümmelung weiblicher Genitalien zur Anwendung kommen, bleiben davon unberührt. V. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Vorgesehen ist, im Recht der elterlichen Sorge (§§ 1626 ff. BGB) klarzustellen, dass die Personensorge der Eltern grundsätzlich auch das Recht umfasst, bei Einhaltung bestimmter Anforderungen in eine Beschneidung ihres einsichts- und urteilsfähigen Sohnes einzuwilligen, sofern er das 14. Lebensjahr vollendet hat. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung des Beschneidungszwecks eine Gefahr für das Kindeswohl ergibt. Die Durchführung der Beschneidung erfolgt lege artis durch eine Ärztin oder einen Arzt mit der Befähigung zum Facharzt für Kinderchirurgie oder Urologie. VI. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 1631d BGB-E folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG („das bürgerliche Recht“).

    (…)

    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu § 1631d – neu (Beschneidung des männlichen Kindes) Mit der Regelung wird klargestellt, dass die Personensorge der Eltern auch das Recht umfasst, unter Einhaltung bestimmter Anforderungen in die Beschneidung ihres einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, sofern er das 14. Lebensjahr vollendet hat. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung des Beschneidungszwecks eine Gefahr für das Kindeswohl ergibt.

    (…)

    2. Allgemeine Regelung ohne Religionsbezug

    Den Eltern wird im Rahmen ihrer primären Erziehungsverantwortung ein Vertrauensvorschuss entgegengebracht, solange die Grenze der Kindeswohlgefährdung nicht erreicht ist (vgl. § 1666 BGB). Eltern können die nicht medizinisch indizierte Beschneidung ihres männlichen Kindes, die weltweit stark verbreitet ist, aus unterschiedlichen Gründen für kindeswohldienlich halten.

    (…)

    Zu § 1631 d – neu (Klarstellung zum Inhalt der Personensorge)

    § 1631 d präzisiert den Inhalt der Personensorge und verdeutlicht ihn dahingehend, dass die Personensorge bei Beachtung bestimmter Anforderungen grundsätzlich die elterliche Einwilligung in eine Beschneidung des einsichts- und urteilsfähigen Jungen umfasst.

    (…)

    Zu Satz 1 (Einwilligungsrecht der Eltern) Nach Satz 1 sind die Eltern im Rahmen der Personensorge berechtigt, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des männlichen Kindes einzuwilligen. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt, dass das männliche Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat sowie einsichts- und urteilsfähig ist. Die Eltern dürfen desweiteren das Recht nur ausüben, wenn das männliche Kind in die Vornahme der Beschneidung eingewilligt hat und diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst von einer Ärztin oder einem Arzt mit der Befähigung zum Facharzt für Kinderchirurgie oder Urologie vorgenommen werden soll.

    (…)

    In eine Genitalverstümmelung ihrer Tochter können Eltern weiterhin keinesfalls einwilligen. Die Genitalverstümmelung ist mit keinerlei medizinischen Vorteilen verbunden, es besteht aber die Gefahr schwerwiegender Gesundheitsrisiken und weitreichender Folgen. Es bleibt insoweit bei der bisherigen Rechtslage, wonach die Genitalverstümmelung als gefährliche oder sogar schwere Körperverletzung (§§ 224, 226 StGB) und ggf. Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) strafbar ist. Eine rechtfertigende Einwilligung von Sorgeberechtigten kommt in keinem Fall in Betracht.

    2. Weitere Voraussetzungen für die Befugnis zur Einwilligung Zur Erfüllung der Vorgaben des staatlichen Wächteramtes (Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG) und der grundrechtlichen Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) des Kindes wird die Berechtigung der Eltern zur Einwilligung in eine Beschneidung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht. Diese ergeben sich teilweise bereits aus anderen Normen und allgemeinen Grundsätzen, so dass insoweit eine zusätzliche Erwähnung in § 1631d Satz 1 BGB-E nicht erforderlich ist.

    (…)

    Bei einer aus kindeswohlgetragenen Gründen und fachgerecht durchgeführten Beschneidung ohne besondere Risiken für das männliche Kind ist der Staat regelmäßig nicht in seinem Wächteramt berufen. Eltern sind aber nicht berechtigt, in Ausübung ihrer elterlichen Sorge in die Beschneidung ihres Sohnes einzuwilligen, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks im Einzelfall das Kindeswohl gefährdet wird.

    (…)

    Ergibt sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eine Gefährdung des Kindeswohls, steht § 1631d Satz 2 BGB-E der elterlichen Einwilligung entgegen. Im Rahmen der Kindeswohlprüfung muss auch der Zweck der Beschneidung in den Blick genommen werden (etwa bei einer Beschneidung aus rein ästhetischen Gründen oder mit dem Ziel, die Masturbation zu erschweren oder zu sanktionieren).

    (…)

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    http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/488/48863.html

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  3. Drucksache 17/11295 Says:

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    FGM Typ 1a und Typ 4 wird einfach unterschlagen, der grundgesetzliche Anspruch des Kindes auf körperliche Unversehrtheit sowieso. Hundert Prozent schariakompatibel. Dem männlichen Kind gehört sein Penis nicht, Genitalien sind Eigentum des ewigen Stammes, an denen die Stammesgottheit Schmerz, Blut, bleibende Veränderung und Narben hinterlassen kann. Das ist kulturelle Vormoderne (bzw., islamrevolutionär: kulturelle Gegenmoderne), die der Bundestag morgen wohl leider legalisieren wird.

    Deutscher Bundestag Drucksache 17/11295
    17. Wahlperiode 05. 11. 2012
    Gesetzentwurf
    der Bundesregierung
    Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes

    (…) Rechtswissenschaft und Rechtsprechung Zur Strafbarkeit der Beschneidung von männlichen Kindern werden in der deutschen Rechtswissenschaft unterschiedliche Ansichten vertreten. Nach einer Meinung ist die religiös motivierte Beschneidung schon als „sozialadäquates Verhalten“ nicht vom Straftatbestand der Körperverletzung erfasst. Der Eingriff sei zwar vom möglichen Wortlaut der Körperverletzungsvorschriften, nicht aber von deren tatsächlichem Wortsinn erfasst (so Exner, Sozialadäquanz im Strafrecht – Zur Knabenbeschneidung, 2011, S. 187 f.; ebenso Rohe, Das islamische Recht, 2009, S. 342; Tröndle, StGB, 49. Auflage, 1997, § 223 Rn. 16a; ähnlich Schwarz, JZ 2008, 1125 ). Diese Ansicht wurde noch 2008 in der strafrechtlichen Kommentarliteratur als „wohl herrschende Meinung“ bezeichnet (vgl. Fischer, StGB, 55. Auflage, 2008, § 223 Rn. 6b). Eine andere Ansicht bejaht zwar die Tatbestandsmäßigkeit, kommt aber ebenfalls zur Straflosigkeit, weil die Rechtswidrigkeit nicht medizinisch indizierter Beschneidungen grundsätzlich dann entfalle, wenn die Einwilligung der Eltern vorliege (Zähle, AöR 134 , 434 ; Valerius, JA 2010, 481 ; Fateh-Moghadam, RW 2010, 115 ; Schramm, Ehe und Familie im Strafrecht, 2011, S. 229; Beulke/Dießner, ZIS 2012, 338 ). Eine weitere Ansicht bejaht dagegen die rechtswidrige Körperverletzung, weil die Beschneidung weder sozialadäquat sei noch durch eine elterliche Einwilligung gerechtfertigt werden könne (Putzke, (…))

    Das elterliche Erziehungsrecht (Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG) und die Religionsfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 GG) unterliegen keinem allgemeinen Gesetzesvorbehalt. Beide Grundrechte sind nur solchen Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2007, Aktenzeichen: 1 BvR 2780/06, NVwZ 2008, 72, 73). Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG bezeichnet die Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur als Recht, sondern auch als Pflicht der Eltern. Die Pflicht ist wesensbestimmender Bestandteil des Elternrechts, das insoweit treffender als Elternverantwortung zu bezeichnen ist (BVerfGE 56, 363, 382). Damit unterscheidet sich das Elternrecht von anderen Freiheitsrechten. Es gewährt keine Freiheit im Sinne einer Selbstbestimmung der Eltern, sondern im Interesse des Kindes (BVerfGE 59, 360, 376). In der Beziehung der Eltern zum Kind muss das Kindeswohl die oberste Richtschnur sein (BVerfGE 60, 79, 88). Das Elternrecht beruht dabei auf dem Grundgedanken, dass in aller Regel den Eltern das Wohl ihres Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution (BVerfGE 61, 358, 371). (…)

    Klicke, um auf 1711295.pdf zuzugreifen

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    Schutz bis Ende dreizehn – immerhin, doch ein lebenslang schädigendes Ritual, dem sich auch ein Vierzehnjähriger kaum entziehen und dessen Tragweite er nicht verstehen kann, wird von diesem alternativen Gesetzesentwurf in Kauf genommen. Auf körperliche Unversehrtheit wird also ebenfalls auf ethnoreligiösen Druck oder auf Elternwunsch verzichtet. Ein Mediziner, dem es am Patientenwohl gelegen ist, dürfte die medizinisch nicht indizierte Beschneidung an einem männlichen Jugendlichen gar nicht durchführen. Die verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit Mädchen und Frauen ist auch hier offensichtlich, also droht auch die baldige sozusagen nachträgliche Legalisierung der FGM der Schafiiten (Assalaam Foundation) oder Dawoodi Bohra (Sydney, Australia), dia ja auch „kulturadäquat“ ist.

    Deutscher Bundestag Drucksache 17/11430
    17. Wahlperiode 08. 11. 2012

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  4. Basisinformationen über den Vorgang Says:

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    [ID: 17-47943]
    Basisinformationen über den Vorgang

    Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes

    Inhalt

    Einwilligung auch in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung ihres nicht einsichtsfähigen und nicht urteilsfähigen Sohnes als Teil der Personensorge der Eltern, Einhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst, Grenzen des Einwilligungsrechtes; Zulässigkeit der Beschneidung durch von einer Religionsgesellschaft vorgesehene Personen in den ersten sechs Monaten nach Geburt, Erfordernis besonderer Ausbildung und einer einem Arzt vergleichbaren Befähigung;
    Einfügung § 1631d Bürgerliches Gesetzbuch

    Bezug: Entscheidung des Landgerichts Köln betr. Beschneidung eines minderjährigen Jungen (151 Ns 169/11)
    Antrag des betr. Rechtliche Regelung der Beschneidung minderjähriger Jungen auf BT-Drs 17/10331
    Siehe auch GESTA C141

    Vorgangsablauf

    BR –
    Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

    11.10.2012 – BR-Drucksache 597/12

    Ausschüsse:
    Rechtsausschuss (federführend), Ausschuss für Frauen und Jugend, Ausschuss für Familie und Senioren, Gesundheitsausschuss

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    BR –
    Empfehlungen der Ausschüsse

    19.10.2012 – BR-Drucksache 597/1/12

    R, G: Stellungnahme – FJ, FS: keine Einwendungen

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    BR –
    1. Durchgang

    02.11.2012 – BR-Plenarprotokoll 902, TOP 18, S. 491A – 493B

    Bilkay Öney, Stellv. MdBR (Ministerin für Integration), Baden-Württemberg, Rede, S. 491B
    Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekr., Bundesministerium der Justiz, Rede, S. 492B
    Beschluss:
    S. 493B – keine Einwendungen (597/12), gemäß Art. 76 Abs. 2 GG

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    BR –
    Beschlussdrucksache

    02.11.2012 – BR-Drucksache 597/12(B)

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    BT –
    Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

    05.11.2012 – BT-Drucksache 17/11295

    http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/479/47943.html

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  5. Säkularer Pfadfinder gegen Beschneidung Says:

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    Stellungnahme Dr.med. Wolfram Hartmann,
    Präsident des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte
    ,

    zur Anhörung am 26. November 2012 zum
    Gesetzentwurf der Bundesregierung:

    „Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes“

    und

    zum Gesetzentwurf der Abgeordneten Marlene Rupprecht, Katja Dörner, Diana Golze, Caren Marks, Rolf Schwanitz, weiterer Abgeordneter:

    „Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge und die Rechte des männlichen Kindes bei einer Beschneidung“

    (…) Das Erziehungsrecht der Eltern und auch die Religionsfreiheit enden dort, wo die körperliche Unversehrtheit eines unmündigen und nicht einwilligungsfähigen Kindes angetastet wird (Art. 2 GG), ohne dass dafür eine klare medizinische Indikation vorliegt. (…)

    Im Gesetzentwurf der Bundesregierung ist von der Berücksichtigung des Kindeswillens die Rede, „sofern er schon gebildet werden kann … insbesondere im Hinblick darauf, dass der Eingriff später nicht rückgängig gemacht werden kann“. Bei einem Kleinkind ist es angesichts der Tragweite des Eingriffs nicht möglich, das Kind umfassend über die Folgen des Eingriffs aufzuklären und seine Einwilligung einzuholen. Gerade über die Konsequenzen der kompletten Entfernung der Vorhaut kann ein noch nicht sexuell aktives Kind nicht korrekt aufgeklärt und um seine Einwilligung gebeten werden. Auch Eltern können hier ihre Einwilligung nicht stellvertretend für das Kind geben, da der Eingriff medizinisch nicht notwendig ist und die Eltern überhaupt nicht beurteilen können, welche Ansprüche an die Intaktheit seiner Körperoberfläche und seine sexuelle Erfüllung der Junge später hat oder nicht. Eigene Erfahrungen können hier kein Maßstab sein. (…)

    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung spricht von den Regeln der ärztlichen Kunst, die einzuhalten sind, erlaubt aber gleichzeitig für Säuglinge bis zum Alter von 6 Monaten eine Ausnahme und fordert hier nicht den Arztvorbehalt. Gerade bei Säuglingen ist aber der Arztvorbehalt zu fordern. Wie die untenstehende Literaturliste (nur ein Ausschnitt aus einer umfangreichen Literatur) belegt, haben Säuglinge ein ausgeprägtes Schmerzempfinden und ein nachhaltiges Schmerzgedächtnis. Hier ist ein solcher Eingriff nur in Vollnarkose durchzuführen. Der Eingriff könnte nur in einem für operative Eingriffe zugelassenen Raum unter ärztliche Überwachung mit Notfallbereitschaft erlaubt werden. Ich weise aber darauf hin. dass wir bei einem 8 Tage alten Neugeborenen keinen Überblick darüber haben, ob bei dem Kind medizinische Kontraindikationen gegen einen solchen Eingriff vorliegen, wie z.B. eine angeborene Gerinnungsstörung, Hämoglobinopathien oder ein Antikörpermangelsyndrom. Diese Erkrankungen werden durch die routinemäßigen Untersuchungen von Neugeborenen (U1, U2, erweitertes Neugeborenenscreening) nicht erfasst und können zu ganz erheblichen postoperativen Komplikationen führen. (…)

    Der Entwurf der Bundesregierung ist aus kinder- und jugendärztlicher Sicht strikt abzulehnen. (…)

    Auch Muslime werden von uns nicht diskriminiert, sie stellen einen ganz erheblichen Teil unserer Patienten dar und wir wissen, dass die Eltern uns ihre Kinder gern anvertrauen und mit unserer medizinischen Versorgung sehr zufrieden sind. Im kommenden Jahr widmet sich der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte in seinem Jahresschwerpunkt ausführlich den Problemen der Migrantenkinder in unserer Gesellschaft. Hier stellen muslimische Migrantenkinder die größte Gruppe dar.

    Es muss uns als Anwälten für das Kindeswohl aber erlaubt sein, Jahrtausende alte religiöse Riten und Gebräuche, die die körperliche Unversehrtheit eines minderjährigen und nicht einwilligungsfähigen Kindes dauerhaft beeinträchtigen, aufgrund neuer Erkenntnisse im 21. Jahrhundert zu hinterfragen und ein Nachdenken darüber anzuregen, ob es nicht auch für Jungen möglich ist, in der religiösen Tradition seiner Eltern erzogen zu werden ohne dass ihnen die Vorhaut entfernt wird.

    Der derzeitige Gesetzesentwurf der Bundesregierung über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes ebnet ungewollt den Weg für Forderungen zur Legalisierung der Beschneidung von Mädchen. Auf diese Gefahr hat die Zentralstelle für Weltanschauungsfragen der evangelischen Kirche in Deutschland im September 2012 in einer Dokumentation hingewiesen

    http://www.ekd.de/ezw/Publikationen_2762.php

    Tatsächlich fordert Mohamed Kandeel (auch ‚Kandil’ geschrieben), Professor für Gynäkologie und Geburtshilfe an der Universität Menofiya, Ägypten, eine weltweite Legalisierung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) Typ Ia und Ib.

    Das heißt einer Entfernung der Klitorisvorhaut alleine (Typ Ia) oder zusammen mit der Klitoris (Typ Ib). Er behauptet, dass negative Folgen für die betroffenen Frauen nicht nachweisbar seien. Es sei deswegen nicht einzusehen, dass die Beschneidung von Jungen erlaubt sein soll und die von Mädchen dagegen weltweit geächtet würde. Die männliche Beschneidung sei grundsätzlich vergleichbar mit der in der schafiitischen islamischen Rechtsschule vertretenen FGM Typ Ia und Ib

    http://f1000research.com/articles/female-genital-cutting-is-a-harmful-practice-where-is-theevidence/#reflist

    Kandeel war bislang Mitglied der Genfer Stiftung für Medizinische Ausbildung und Forschung, die eng mit der WHO zusammenarbeitet. (…)

    Die notwendige medizinische Schmerzbehandlung (Vorschlag 2) bei einem 8 Tage alten Neugeborenen ist, wie alle pädiatrischen Schmerzspezialisten in Deutschland übereinstimmend feststellen, ohne Vollnarkose nicht zu gewährleisten. Neugeborene sind schmerzempfindlich und können unterbewusst durch solche traumatisierenden Erfahrungen längere Zeit belastet werden. Schon kleinste Frühgeborene leiden nachweisbar unter ihnen zugefügten Schmerzen. Es ist inzwischen wissenschaftlich belegt, dass Neugeborene Schmerzen sogar erheblich stärker empfinden als ältere Kinder oder Erwachsene, da neuronale Mechanismen der Schmerzmodifikation noch nicht entwickelt sind.

    EMLA®-Creme ist, wie ich bereits in meiner ersten Stellungnahme dargelegt habe, im Säuglingsalter hoch problematisch und gewährleistet zudem keinerlei ausreichende Schmerzvermeidung. Eine Leitungsanästhesie ist ebenfalls sehr schmerzhaft und in diesem Alter risikobehaftet und zur Schmerzvermeidung ungeeignet. Eine Vollnarkose ist bei einem 8 Tage alten Neugeborenen nur bei einer echten medizinischen Indikation vertretbar, da sie angesichts der Unreife des ZNS mit zusätzlichen Risiken behaftet ist, die auch erfahrenen Kinderanästhesisten nicht ganz ausschließen können. Kommt es zu einem Narkosezwischenfall mit bleibenden Schäden, trägt der Anästhesist ein sehr großes Haftungsrisiko, wenn sich herausstellt, dass die Narkose im Rahmen eines medizinisch nicht erforderlichen Eingriffs durchgeführt wurde. (…)

    Der Vorschlag 3 zur ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung berücksichtigt nicht, dass auch Blutentnahmen nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn dafür eine medizinische Indikation besteht. Das elterliche Sorgerecht erlaubt bislang nicht, vom Arzt eine medizinisch nicht indizierte Blutentnahme bei einem Kind zu verlangen. (…)

    Zum Vorschlag 4 weise ich noch einmal darauf hin, dass es keinerlei objektive Kriterien gibt, bei einem Kind festzustellen, ob es sich für oder gegen eine Beschneidung mit lebenslangen Konsequenzen entscheidet. Wenn das Kind wirksam einwilligen soll, muss es vorher umfassend über die bleibenden Folgen des Eingriffs aufgeklärt worden sein. Das ist ganz sicher vor der Pubertät und ohne sexuelle Aktivität bei dieser Fragestellung nicht möglich.

    Köln, 22.11.2012
    Dr. Wolfram Hartmann, Präsident des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ e.V.)

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  6. Dwarslöper Says:

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    Studienlage zur Beschneidung von Knaben

    Bereits seit den 1980er Jahren ist durch den Philip Morris Nitrosamin-Skandal bekannt, dass Studienfinanzierung auch in Deutschland zu den möglichen Methoden der Einflussnahme gehört (1). Neu ist, dass der Gesetzgeber solch manipulierte Studien zur Rechtfertigung in einem Gesetzgebungsverfahren verwendet, obgleich er über eine Einflussnahme durch Interessensgruppen Kenntnis hat.

    So regt eine kürzlich erschienene Studie des Jewish People Policy Institute an, weitere neue Studien die eine Nützlichkeit der Beschneidung belegen sollen zu finanzieren, sowie die Operation mit Impfvergleichen zu verniedlichen (2). In den Rechtsausschüssen wurde seitens des Zentralrates der Juden in der Anhörung eine Komplikationsrate unter Verweis auf eine israelische Studie von 1 Prozent genannt. In der nachgereichten schriftlichen Stellungnahme wird das Komplikationsrisiko ohne Quellenverweis nur noch mit 0,13 – 0,19 Prozent beschrieben. Noch niedriger bewertet der Zentralrat der Muslime das Risiko (0,09 %). Sexuelle Beeinträchtigungen werden verneint.

    Tatsächlich belegen große neue Studien erheblich höhere Risiken. Es sollen nun nochmals unabhängige Studien vorgestellt werden, die eine hohe Aussagekraft haben. Wert wurde auf das Design gelegt, also das den wirtschaftlichen Interessen der Forscher entgegenstehende Ergebnis, die vergleichbaren medizinischen Standards, die große Teilnehmerzahl, den adäquaten Studienaufbau, sowie auf die Herkunftsländer.

    Die medizinische Fachgesellschaft in Deutschland beschreibt in den Leitlinien die Komplikation der Nachblutung mit bis zu 6 Prozent (3). Eine große Studie einer pädiatrischen Urologie aus Boston belegt, dass von allen insgesamt knapp 9.000 durchgeführten Operationen allein 4,7 Prozent Nachoperationen waren, die aufgrund schwerer Komplikationen der Säuglingsbeschneidung notwendig wurden (4). Eine weitere US-Studie mit über 300 Zirkumzidierten belegt, dass allein aufgrund der Komplikation in Form der Meatusstenose bei 7,29 Prozent der Kinder eine Nachoperation notwendig wurde (5). Vergleichend soll noch auf die Komplikationsrate für die Meatusstenose im Iran verwiesen werden, die laut einer Studie bei 20,4% liegt (6).

    Studien aus Afrika belegen Komplikationsraten von über 50 Prozent, insbesondere verursacht durch rituelle Beschneider, gefolgt durch weiteres schlecht geschultes Personal, sowie Todesfälle (7) (8) (9) 10). Diese Bedenken haben in Zimbabwe neuerdings im Zusammenhang mit dem Kölner Urteil zu Widerständen bei der HIV Politik geführt (11).

    Auch in den USA sind Todesfälle bekannt geworden (12) (13). Eine neue große Studie mit über 5.500 Erwachsenen aus Dänemark belegt Störungen der Sexualität bei beschnittenen Männern und deren Partnerinnen in Form von Orgasmusstörungen und Schmerzen beim Geschlechtsverkehr (14). Gestützt wird die Studie durch weitere Ergebnisse aus Südkorea, wonach bei 68 Prozent später Schwierigkeiten bei der Onanie auftraten, sowie bei 20 Prozent eine Verschlechterung des Sexuallebens (15).

    Weitere Studien belegen, dass Säuglinge gegenüber dem Erwachsenen ein erhöhtes Schmerzempfinden haben, zumindest jedoch kein geringeres (16). Die bereits im Uterus beim Ungeborenen empfundenen Schmerzen wurden schon vor Jahrzehnten seitens der Bundesärztekammer bestätigt (17). Die Schmerzbehandlung durch lokale äußerliche Applikation (z.B. EMLA Salbe) ist obsolet (18), zudem werden post- operative Schmerzustände durch eine Anästhesie während der Operation nicht abgedeckt, obgleich diese mehrere Tage bis Wochen andauern. Diese neuen Studienergebnisse bestätigen frühere Studien (19) (20).

    Guevara K.
    Forschender Arzt am Zentrum für Allgemeine Pädiatrie und Neonatologie einer Universitätsklinik in Deutschland

    humanistischer pressedienst – hpd 11.12.2012 · Nr. 14580

    http://hpd.de/node/14580

    A n m e r k u n g e n

    (1) Kyriss T, Schneider NK., The development of scientific consultants: how the tobacco industry creates controversy on the carcinogenicity of tobacco-specific nitrosamines. 2012 http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/22940678

    (2) Dov Maimon & Nadia Ellis, The Circumcision Crisis: Challenges for European and World Jewry, 2012

    (3) Phimose und Paraphimose, Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, 2010

    (4) Pieretti RV, Goldstein AM, Pieretti-Vanmarcke R., Late complications of newborn circumcision: a common and avoidable problem, Pediatr Surg Int. 2010 May; 26 (5) : 515-8. Epub 2010 Feb 14. http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/20155423

    (5) Van Howe RS.,Incidence of meatal stenosis following neonatal circumcision in a primary care setting. Clin Pediatr (Phila). 2006 Jan-Feb;45(1):49-54. http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/16429216

    (6) Joudi M, Fathi M, Hiradfar M., Incidence of asymptomatic meatal stenosis in children following neonatal circumcision.J Pediatr Urol. 2011 Oct;7(5):526-8. Epub 2010 Sep 18 http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/20851685

    (7) Osifo OD, Oriaifo IA, Circumcision mishaps in Nigerian children. Ann Afr Med. 2009 Oct-Dec;8(4):266-70. http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/20139551

    (8) Crabb C., Male circumcision to prevent heterosexual HIV transmission gets (another) green light, but traditional circumcision in Africa has ‘shocking’ number of complications, AIDS 2010, Vol 24 No 1

    (9) Ahmed A, Kalayi GD., Complications of traditional male circumcision, Ann Trop Paediatr. 1999 Mar;19(1):113-7 http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/10605531

    (10) Dieth AG, da Silva-Anoma S., Accidents of circumcision in children in Abidjan, Côte d’Ivoire Bull Soc Pathol Exot. 2008 Oct;101(4):314-5. http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/18956813

    (11) Circumcision: People have a right to choose, December 2012, The Standard http://www.thestandard.co.zw/2012/12/02/circumcision-people-have-a-right

    (12) CDC, Neonatal Herpes Simplex Virus Infection Following Jewish Ritual Circumcisions that Included Direct Orogenital Suction — New York City, 2000–2011, June 8, 2012 / 61(22);405-409 http://www.cdc.gov/mmwr/preview/mmwrhtml/mm6122a2.htm

    (13) Lost Boys: An Estimate of U.S. Circumcision-Related Infant Deaths, Thymos: Journal of Boyhood Studies, Volume 4, Number 1 / Spring 2010

    (14) Frisch M, Lindholm M, Grønbæk M., Male circumcision and sexual function in men and women: a survey-based, cross-sectional study in Denmark.Int J Epidemiol. 2011 Oct;40(5):1367-81. Epub 2011 Jun 14. http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/21672947

    (15) Kim D.,Pang M., The effect of male circumcision on sexuality, 2006 http://www.mgmbill.org/kimpangstudy.pdf

    (16) P J Mathew, J L Mathew, Assessment and management of pain in infants, Postgrad Med J 2003;79:438–443 http://pmj.bmj.com/content/79/934/438.full.pdf

    (17) Vilmar, K. (Präsident BÄK), Bachmann, Pränatale und perinatale Schmerzempfindung http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Praenatalpdf.pdf

    (18) Paix BR, Peterson SE., Circumcision of neonates and children without appropriate anaesthesia is unacceptable practice. Anaesth Intensive Care. 2012 May; 40 (3) : 511-6. http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/22577918

    (19) Taddio A, Koren G., Combined analgesia and local anesthesia to minimize pain during circumcision. Arch Pediatr Adolesc Med. 2000 Jun;154(6):620-3. http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/10850512

    (20) Taddio A, Koren G., Effect of neonatal circumcision on pain response during subsequent routine vaccination.Lancet. 1997 Mar 1;349(9052):599-603. http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/9057731

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  7. Bragalou Says:

    Bundesrat
    Drucksache 597/12
    11.10.2012

    Gesetzentwurf der Bundesregierung
    Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes

    Die Vorschrift erfasst insbesondere nicht die Einwilligung der Eltern in eine medizinisch indizierte Beschneidung ihres Sohnes. Für die medizinisch indizierte Beschneidung besteht nach der Entscheidung des LG Köln – wie auch für andere medizinisch indizierte Heileingriffe beim Kind – kein Anlass, die geltende Rechtslage in Frage zu stellen.

    Zudem greift die Regelung nur, wenn es um die Beschneidung eines nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes geht, wenn also das Kind jedenfalls nicht selbst einwilligungsfähig ist; im Übrigen bleibt die geltende Rechtslage unberührt. Damit wird wiederum eine Fokussierung auf die Konstellation erreicht, die Gegenstand der Entscheidung des LG Köln war. Denn Beschneidungen männlicher Kinder, die nicht medizinisch indiziert sind, erfolgen regelmäßig in einem Alter, in dem eine Einwilligungsfähigkeit des Kindes jedenfalls nicht in Betracht kommt.

    In eine Genitalverstümmelung ihrer Tochter können Eltern weiterhin keinesfalls einwilligen. Die Genitalverstümmelung ist mit keinerlei medizinischen Vorteilen verbunden, es besteht aber die Gefahr schwerwiegender Gesundheitsrisiken und weitreichender Folgen. Es bleibt insoweit bei der bisherigen Rechtslage, wonach die Genitalverstümmelung als gefährliche oder sogar schwere Körperverletzung (§§ 224, 226 StGB) und ggf. Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) strafbar ist. Eine rechtfertigende Einwilligung von Sorgeberechtigten kommt in keinem Fall in Betracht.

    (…)

    Es gehört nicht zum Wächteramt des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine aus seiner Sicht bestmögliche Entwicklung des Kindes zu sorgen. Vielmehr muss der Staat den Vorrang der elterlichen Erziehung achten (BVerfGE 107, 104, 118). Den Eltern wird damit – in den Grenzen des staatlichen Wächteramtes – bei der Ausübung des Sorgerechts ein Vertrauensvorschuss entgegengebracht.

    Bei einer aus kindeswohlgetragenen Gründen und fachgerecht durchgeführten Beschneidung ohne besondere Risiken für das männliche Kind ist der Staat regelmäßig nicht in seinem Wächteramt berufen. Der Gesetzgeber hat Anlass, dies klarzustellen, weil die in dem erwähnten Strafverfahren vor dem LG Köln relevant gewordene Gegenmeinung zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt hat.

    Eltern sind aber nicht berechtigt, in Ausübung ihrer elterlichen Sorge in die Beschneidung ihres Sohnes einzuwilligen, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks im Einzelfall das Kindeswohl gefährdet wird.

    Im Rahmen des geltenden § 1666 BGB versteht die Rechtsprechung unter einer Gefährdung des Kindeswohls „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (ständige Rechtsprechung des BGH seit NJW 1956, 1434 – zuletzt NJW 2012, 151). Ob eine solche Gefahr begründet ist, ist aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

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  8. Edward von Roy Says:

    What we know about human genital anatomy:

    „What we call „male circumcision“ amputates the mobile portion of the penis and thousands of the most specialized pressure-sensitive cells in the human body; Meissner’s corpuscles for light touch and fast touch, Merkel’s disc cells for light pressure and texture, Ruffini’s corpuscles for slow sustained pressure, skin tension, stretch, and slip, and Pacinian corpuscles for deep touch and vibration are found only in the tongue, lips, palms, nipples, fingertips, the clitoris, and the Ridged Band of the male foreskin. These remarkable cells process tens of thousands of information impulses per second. These are the cells that allow blind people to „see“ Braille with their fingertips. Cut them off and it’s like trying to read Braille with your elbow. Information from tactile sensitivity gives humans environmental awareness and control. With lack of awareness comes lack of control. Luckily, for those who have them, Nature has mandated that these four types of mechanoreceptors do not age-degrade like the rest of the body’s cells. To say that amputation of the clitoris or the mobile roller-bearing portion of the natural penis and consequently thousands of these specialized nerve cell interfaces does not permanently sub-normalize one’s natural capabilities and partially devitalize one’s innate capacity for tactile pleasure is grossly illogical denial of the bio-mechanical and the somatosensory facts of human genital anatomy.“

    (Gary Harryman)

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